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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Janeway.io UG (haftungsbeschränkt) für die Janeway Suite.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Nutzer der Janeway Suite — die Website janeway.io und alle über sie oder die App-Subdomains (janeway.io/*, .janeway.io) zugänglichen Anwendungen und Dienste der Janeway.io UG (haftungsbeschränkt), August-Bebel-Straße 16, 16816 Neuruppin („Anbieter“). Die Test- und Vorschauumgebung (.janewaylabs.com) ist nicht Vertragsgegenstand: ohne Verfügbarkeitszusage, ohne Ansprüche.

(2) Sie gelten für alle Bestandteile der Suite einschließlich der in § 4 aufgeführten Anwendungen und der Website-Dienste, für Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB), soweit nicht ausdrücklich nach Nutzergruppen differenziert wird. Der Unternehmereigenschaft stehen juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen gleich (§ 310 Abs. 1 BGB) — beide zusammen in diesen AGB öffentliche Stellen; Verbraucher sind sie nicht. Für öffentliche Stellen bleiben die für sie geltenden Vorschriften unberührt; diese AGB verkürzen kein gesetzliches Prüf- oder Weisungsrecht.

(3) Abweichende Bedingungen des Nutzers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Ist der Nutzer eine öffentliche Stelle, gilt Satz 1 nicht für Vertragsbedingungen, zu deren Verwendung er kraft Gesetzes oder Haushaltsrechts verpflichtet ist; über ihre Einbeziehung verständigen sich die Parteien vor Vertragsschluss in Textform.

(4) Zustandekommen des Vertrags und Einbeziehung dieser AGB.

a) Registrierung. Die Nutzung setzt eine Registrierung voraus; dabei stimmt der Nutzer diesen AGB zu und wird auf die Datenschutzerklärung hingewiesen, die er vorher abrufen und speichern kann. Es entsteht ein unentgeltlicher Nutzungsvertrag (Registrierungsvertrag).

b) Widerrufsbelehrung. Der Verbraucher wird vor Abgabe seiner Vertragserklärung über sein Widerrufsrecht belehrt; Belehrung und Muster-Widerrufsformular stehen in der Widerrufsbelehrung und werden im Registrierungsvorgang angezeigt und zum Speichern bereitgestellt.

c) Wozu der Nutzer zustimmt — und wozu nicht. Die Zustimmung bezieht sich allein auf diese AGB. Der Datenschutzerklärung wird nicht zugestimmt (§ 9 Abs. 1). Eine ausnahmsweise erforderliche Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO wird gesondert, zweckbezogen und jederzeit widerruflich eingeholt. Eine Bestätigung von Tatsachen und eine Änderung der gesetzlichen Beweislast sind mit der Zustimmung nicht verbunden.

d) Zustimmung je Anwendung und maßgebliche Fassung. Vor der ersten Nutzung einer Anwendung wird zusätzlich eine anwendungsbezogene Zustimmung eingeholt, die auf den einschlägigen Absatz des § 4 verweist. Maßgeblich ist die bei der Zustimmung veröffentlichte Fassung; ihre Bezeichnung wird mitgespeichert und auf Anfrage mitgeteilt. Für eine neue Fassung gilt § 10.

e) Dienste ohne Registrierung. Für die ohne Registrierung zugänglichen Website-Dienste weist der Anbieter unmittelbar vor der ersten Nutzung deutlich sichtbar auf die Geltung dieser AGB hin und hält sie abrufbar und speicherbar; setzt der Nutzer die Nutzung fort, gelten sie im Umfang des § 2 Abs. 2.

(5) Nutzer ist, wer sich registriert und diesen AGB zustimmt; für die Dienste nach Absatz 4 lit. e, wer sie in Anspruch nimmt. Inhaber des Arbeitsbereichs ist, auf wessen Namen er angelegt ist: Vertragspartner des Abonnements und Träger der ihm zugewiesenen Entscheidungen; er wirkt auf die Einhaltung des § 3 durch die von ihm eingeladenen Mitglieder hin und haftet für deren Verstöße gesetzlich. Mitglied ist ein eingeladener Nutzer im Rahmen dieses Abonnements, selbst an diese AGB gebunden; Administrator ein Mitglied mit erweiterten Verwaltungsrechten, das insoweit für den Inhaber handelt.

§ 2 Leistungsbeschreibung

(1) Der Anbieter stellt die Janeway Suite als Software-as-a-Service (SaaS) bereit; zum Leistungsumfang zählen die auf der Website beschriebenen und im Nutzerkonto freigeschalteten Anwendungen.

(2) Daneben bietet er auf der Website kostenfreie Vorschau- und Demonstrationsdienste an, darunter einen Voice Agent und ein KI-Chat-Widget. Für sie gelten die §§ 3, 5, 6 und 9 sowie § 11 Abs. 1 bis 3 entsprechend; ein Anspruch auf Verfügbarkeit, Funktionsumfang oder Fortbestand besteht nicht.

(3) KI-generierte Inhalte beruhen auf probabilistischen Modellen; für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernimmt der Anbieter keine Gewähr. Über den KI-Charakter wird die betroffene Person spätestens bei der ersten Interaktion klar und erkennbar informiert, sofern er sich nicht aus dem Kontext ergibt (Art. 50 Abs. 1 und Abs. 5 KI-VO); bei Voice-Agents als Ansage zu Gesprächsbeginn. Der Website-Assistent und sämtliche Demo-Agenten des Branchen-Karussells tragen dabei sichtbar die Plakette „KI-Assistent“. Einzelheiten regeln § 11 und Abschnitt 7 der Datenschutzerklärung.

(3a) Funktionsweise, Kompatibilität und Interoperabilität (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 und 18 EGBGB). Die Suite ist eine reine Webanwendung ohne Installation; ein bestimmtes Betriebssystem ist nicht erforderlich. Voraussetzungen sind Internetverbindung und ein aktueller, herstellerunterstützter Browser mit aktiviertem JavaScript und aktivierter Cookie-Speicherung für janeway.io, für Sprach- und Videofunktionen zusätzlich WebRTC und ein freigegebenes Mikrofon. Technische Schutzmaßnahmen bestehen außer Anmeldung und Tarifkontingenten keine. Interoperabilität: Export in den offenen Formaten des § 7a Abs. 3; fremde Postfächer bindet die Mail-Anwendung über IMAP und SMTP an, die Telefonie über SIP. Eine Liste unterstützter Browserversionen führt der Anbieter nicht; weiter reichende Zusicherungen zu bestimmter Hard- oder Software gibt er nicht ab.

(4) Der Anbieter darf die geschuldeten Dienste während der Vertragslaufzeit aus triftigem Grund ändern, wenn dem Nutzer daraus keine zusätzlichen Kosten entstehen und er klar und verständlich unterrichtet wird (§ 327r Abs. 1 BGB). Triftige Gründe sind geänderte gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Vorgaben und höchstrichterliche Rechtsprechung, die Beseitigung von Sicherheitslücken, Einstellung oder wesentliche Änderung von Leistungen eingesetzter Vorlieferanten und Modellanbieter sowie die technische Weiterentwicklung von Modellen und Schnittstellen. Beeinträchtigt eine Änderung Zugang oder Nutzbarkeit mehr als nur unerheblich, unterrichtet der Anbieter vorher innerhalb angemessener Frist auf einem dauerhaften Datenträger über Merkmale, Zeitpunkt und Rechte des Nutzers; der Verbraucher kann den Vertrag dann binnen 30 Tagen ab Zugang dieser Information oder, falls später, ab der Änderung unentgeltlich beenden (§ 327r Abs. 2 bis 4 BGB). Unternehmer können bis zum Wirksamwerden der Änderung außerordentlich in Textform kündigen. Für die Erstattung gilt § 7 Abs. 9.

§ 3 Nutzungsbedingungen

(1) Die Nutzung ist nur zu rechtmäßigen Zwecken gestattet. Untersagt ist insbesondere,

  • den Dienst für rechtswidrige, beleidigende oder diskriminierende Zwecke zu nutzen;
  • das System durch automatisierte Massenanfragen, Bots oder DDoS-Angriffe zu überlasten oder in seiner Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen;
  • „Prompt Injection“ oder vergleichbare Techniken einzusetzen, um Sicherheitsmechanismen oder Anweisungen der KI zu umgehen;
  • besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) in die Demo-Umgebung oder in Felder bzw. Anwendungen zu übermitteln, die dafür nicht ausdrücklich bestimmt sind. Gibt der Nutzer solche Daten gleichwohl ein — auch in der Produktivumgebung —, ist er dafür datenschutzrechtlich verantwortlich und hat eine Rechtsgrundlage nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO sicherzustellen;
  • die Dienste — insbesondere Voice-Agents und die automatisierten Versandfunktionen für E-Mail, SMS und Messenger-Nachrichten — für Werbung ohne die nach § 7 UWG erforderliche Einwilligung zu nutzen: Werbeanrufe setzen gegenüber Verbrauchern deren vorherige ausdrückliche, gegenüber sonstigen Marktteilnehmern zumindest deren mutmaßliche Einwilligung voraus; bei automatischer Anrufmaschine oder elektronischer Post ist gegenüber jedem Empfänger die vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG), für elektronische Post an eigene Bestandskunden gilt die Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG. Ein autonom sprechender KI-Voice-Agent ist wie eine automatische Anrufmaschine zu behandeln. Den Nachweis der Einwilligung bewahrt der Nutzer fünf Jahre ab Erteilung und ab jeder Verwendung auf und legt ihn der Behörde auf Verlangen unverzüglich vor (§ 7a UWG); einen Nachweisspeicher stellt der Anbieter nicht bereit;
  • Zugangsdaten Dritter zu nutzen oder Zugänge unbefugten Dritten zu überlassen;
  • gegenüber Unternehmern darüber hinaus: Maßnahmen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus auf die Entwicklung unmittelbar konkurrierender Produkte gerichtet sind, namentlich Reverse Engineering (soweit nicht gesetzlich gestattet) und die Verwertung von Inhalten und Quellcode des Anbieters; für die vom Nutzer erzeugten KI-Ausgaben gilt § 8 Abs. 4, gesetzliche Schranken zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.

(2) Vergleichende Leistungsmessungen (Benchmarks) sind nicht untersagt. Veröffentlicht ein Unternehmer solche Messungen, hat er Methode, Messzeitpunkt und geprüfte Version anzugeben und die Ergebnisse sachlich zutreffend darzustellen; einer Zustimmung bedarf es nicht.

(3) Bei Verstößen kann der Anbieter den Nutzer von der Nutzung ausschließen. Das setzt eine vorherige Abmahnung mit angemessener Abhilfefrist voraus; ohne Vorankündigung ist der Ausschluss nur bei schwerwiegenden Verstößen — insbesondere rechtswidriger Nutzung, Gefährdung der Sicherheit oder des Betriebs — und nur verhältnismäßig zulässig. Für die Erstattung gilt § 7 Abs. 9; weitergehende gesetzliche Ansprüche des Nutzers bleiben unberührt. Vor jeder Beschränkung — Sperrung, Löschung von Inhalten oder Ausschluss — teilt der Anbieter dem Nutzer die Begründung mit (Art. 17 der Verordnung (EU) 2022/2065 — DSA): Umfang und Dauer der Maßnahme, die tragenden Tatsachen, ihre Grundlage (Meldung Dritter oder eigene Prüfung), den Einsatz automatisierter Mittel, die Rechtsgrundlage und den Widerspruchsweg nach Absatz 5; bei Gefahr im Verzug holt er das unverzüglich nach.

(4) Rechtswidrige Inhalte melden (Art. 16 DSA). Jede Person kann uns Inhalte melden, die sie für rechtswidrig hält — formlos per E-Mail an contact@janeway.io, hilfreich mit Begründung, Fundstelle und Kontaktangaben. Der Anbieter bestätigt den Eingang unverzüglich, entscheidet zügig, sorgfältig, objektiv und frei von Willkür und teilt die begründete Entscheidung mit; den Einsatz automatisierter Mittel weist er aus.

(5) Freiwilliger Widerspruchsweg. Gegen eine Maßnahme nach Absatz 3 und gegen eine Entscheidung nach Absatz 4 können Sie binnen sechs Monaten formlos widersprechen (contact@janeway.io); der Anbieter prüft erneut und nicht allein automatisiert, Ihr Recht auf gerichtliche Klärung bleibt unberührt. Der Weg gilt unabhängig davon, ob die Suite funktional eine Online-Plattform im Sinne des Art. 3 lit. i DSA ist. Nach der Prüfung des Anbieters ist sie es nicht: Gespeicherte Inhalte bleiben dem Arbeitsbereich vorbehalten und werden nicht auf Verlangen des Nutzers an eine unbestimmte Zahl Dritter verbreitet (Art. 3 lit. k DSA); unabhängig davon greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme des Art. 19 DSA. Der Widerspruchsweg ist keine Anerkennung einer Pflicht nach Art. 20 oder 21 DSA.

(6) Inhaltsmoderation (Art. 14 Abs. 1 DSA). Der Anbieter durchsucht die Inhalte der Nutzer nicht anlassunabhängig; eine automatisierte Inhaltserkennung findet nicht statt. Er wird auf eine Meldung nach Absatz 4, eine behördliche Anordnung oder einen eigenen Befund im Betrieb tätig; die Prüfung nimmt dann ein Mensch vor. Maßgeblich sind die Beschränkungen aus Absatz 1 und aus § 11 Abs. 6.

(7) Mindestalter. Die Nutzung setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Der Anbieter führt keine Altersverifikation durch; der Nutzer sichert mit der Registrierung zu, volljährig zu sein, ohne dass sich die gesetzliche Beweislast ändert. Erlangt der Anbieter Kenntnis von einem Konto einer minderjährigen Person, sperrt er es und löscht die dazu gespeicherten Daten.

(8) Leistungen, die Unternehmern vorbehalten sind. Für Verbraucher nicht buchbar sind der Managed-Betrieb, Entwickler-Zugänge und die Bereitstellung eigener Rufnummern nebst der daran hängenden Telefonie. Managed-Betrieb und eigene Rufnummern vereinbart der Anbieter individuell statt im Selbstbedienungsweg und stellt dabei die Unternehmereigenschaft fest — bei einer öffentlichen Stelle tritt an deren Stelle ihre Gleichstellung nach § 1 Abs. 2; einen Entwickler-Zugang legt der Nutzer selbst an und sichert dabei zu, ihn ausschließlich unternehmerisch zu nutzen. Die gesetzliche Beweislast ändert sich dadurch nicht; ob jemand Unternehmer ist, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen. Die übrigen Leistungen stehen beiden Gruppen offen; die Tarife unterscheiden nach Umfang und Kontingent, nicht nach Nutzergruppe.

§ 4 Leistungen und Datenverarbeitung je Anwendung

Nachfolgend die je Anwendungsbereich verarbeiteten Datenkategorien; Rechtsgrundlagen und Aufbewahrungsfristen enthält die Datenschutzerklärung. Für die Rechtmäßigkeit der eingestellten Daten, insbesondere personenbezogener Daten Dritter, ist der Nutzer durchgehend eigenverantwortlich; für besondere Kategorien gilt § 3 Abs. 1.

(1) KI-Dienste — AI Chat: Chat-Verläufe, KI-Antworten, Nutzungsstatistiken, etwaige API-Schlüssel, Credit-Verbrauch, Modell- und Provider-Auswahl. Eingaben gehen zur Verarbeitung an KI-Modelle; die Auswahl obliegt dem Nutzer bzw. dem Administrator des Arbeitsbereichs.

(2) Automations — Workflows und Agents: Workflow-Definitionen und Ausführungsprotokolle, Konfigurationen und Trainingsdaten von Agents, Credit-Verbrauch. Automatisierte Abläufe können KI-Modelle und externe Dienste einbinden.

(3) Automations — Voice-Agents: Sprachaufnahmen werden ausschließlich transient zur Live-Verarbeitung genutzt und nicht dauerhaft gespeichert. Anrufer werden zu Gesprächsbeginn über den KI-Charakter informiert; die Ansage ist voreingestellt. Der Inhaber kann sie für einen von ihm betriebenen Agenten abschalten, soweit der KI-Charakter aus dem Zusammenhang für eine angemessen informierte Person ohnehin offensichtlich ist (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KI-VO); er trifft und dokumentiert diese Beurteilung und stellt, soweit sie nicht trägt, die Information auf anderem Weg spätestens zur ersten Interaktion sicher (Ziff. 1.6 lit. b der Einsatzbedingungen der KI-Systeme). Für die vom Anbieter selbst und die managed betriebenen Agenten hält der Anbieter die Ansage stets aktiv. Für Arbeitsbereiche öffentlicher Stellen gilt vorrangig § 1 Abs. 9 des Auftragsverarbeitungsvertrags: Der Anbieter hält die Ansage dort aktiv, eine abweichende Einstellung in der Anwendung führt er nicht aus, und die Pflicht aus Art. 50 Abs. 1 KI-VO verbleibt bei ihm. Ist sie aktiv, stellt die Anwendung sicher, dass ihr Wortlaut den KI-Charakter offenlegt. Die Transkriptspeicherung ist standardmäßig deaktiviert; aktiviert der Inhaber sie, verantwortet er die Rechtsgrundlage — bei einer öffentlichen Stelle regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO statt einer Einwilligung, die ihr nach Erwägungsgrund 43 regelmäßig nicht offensteht; Einzelheiten und die an die Stelle des Einwilligungsdialogs tretende Unterrichtung zu Gesprächsbeginn regelt Anlage 1 des Auftragsverarbeitungsvertrags. Welche Anbieter die Sprachdienste erbringen und wer darüber entscheidet, regelt § 11 Abs. 4 und Abs. 4a; Gesprächsdaten, Löschfristen und Anrufer-Datensätze regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag.

(4) PIM-Apps — Kontakte, Aufgaben, Kalender, Notizen, Immobilien: die eingestellten Kontakt-, Aufgaben-, Termin- und Notizdaten sowie Objekt- und Exposé-Daten einschließlich Adress- und Lagedaten nebst Medien und Dokumenten, vorgehalten im Speicherkontingent des gebuchten Tarifs. Ohne aktives Abonnement gilt ein Grundkontingent von derzeit 5 GB je Arbeitsbereich; für einzelne Dateien gelten je nach Anwendung Größenobergrenzen.

(5) Admin: Metadaten der Arbeitsbereiche und ihrer Nutzer, Abrechnungs- und Zahlungsinformationen, Audit- und Systemprotokolle, Konfigurationsänderungen, Health-Daten. Der Zugang ist auf entsprechend berechtigte Nutzer beschränkt.

(6) Drive: die hochgeladenen Dateien einschließlich Inhalt, Ordnerstruktur, Metadaten, Versionsständen sowie Freigabe-Links und Zugriffseinstellungen.

(7) Kommunikations-Apps — Mail, Messenger, Meet: Zugangsdaten der eingerichteten Postfächer, Kopf- und Inhaltsdaten der abgerufenen und verfassten Nachrichten einschließlich Anhängen — zur Volltextsuche zusätzlich durchsuchbar vorgehalten (Mail) —, Nachrichten, Anhänge und Raum-Metadaten (Messenger) sowie Konferenz-Metadaten und die Bild- und Tonübertragung der Teilnehmer (Meet). Eine Aufzeichnung der Konferenzen findet nicht statt. Brücken zu Fremdnetzen (WhatsApp, Telegram) sind standardmäßig deaktiviert und entstehen nur, wenn der Inhaber ein eigenes Konto aktiv verbindet; die Verbindung ist eine dokumentierte, jederzeit trennbare Weisung. Für ihre Zulässigkeit, die Rechtsgrundlage der Kommunikation, die Information der Gesprächspartner und — bei Telegram — die Voraussetzungen des Kapitels V DSGVO bleibt er verantwortlich; zur dauerhaften Spiegelung privater Korrespondenz Dritter darf die Brücke nicht eingesetzt werden.

(8) Partnerprogramm: Anzeigename, vermittelte Empfehlungen, Provisionsansprüche sowie die hinterlegten Auszahlungs- und Steuerdaten.

(9) Betriebsanwendungen — Auth, Hub, Status und API: Anmelde- und Registrierungsdaten (E-Mail-Adresse, Passwort ausschließlich als kryptographischer Hash, Zugehörigkeit zum Arbeitsbereich, Sitzungstoken, Zeitpunkte der An- und Abmeldung), die Sitzungs- und Zugehörigkeitsdaten des Hubs, die aggregierten Verfügbarkeits- und Health-Daten der Statusseite nebst E-Mail-Adresse und Zeitpunkten für den freiwilligen Benachrichtigungsverteiler sowie die ausgestellten API-Zugangsschlüssel und die Protokolle der Aufrufe. Entwickler-Zugänge sind Unternehmern vorbehalten (§ 3 Abs. 8).

(10) Dokumentenbearbeitung — Docs, Sheets und Slides: die angelegten und hochgeladenen Dokumente, Tabellen und Präsentationen einschließlich Inhalt, Formatierung, Kommentaren und Bearbeitungsständen sowie die zur gemeinsamen Bearbeitung erforderlichen Sitzungsdaten; die Dateien liegen im Speicher des Arbeitsbereichs.

§ 5 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf, und dann begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

(2a) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung nach Absatz 2 zusätzlich auf die im jeweiligen Vertragsjahr für das Abonnement gezahlte Vergütung begrenzt, mindestens jedoch auf 5.000 EUR, und zwar für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres zusammen; weist der Nutzer einen höheren vertragstypisch vorhersehbaren Schaden nach, haftet der Anbieter bis zu dessen Höhe. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Begrenzung nicht. Ist der Nutzer eine öffentliche Stelle (§ 1 Abs. 2), tritt an die Stelle des Mindestbetrags von 5.000 EUR der für sie in § 9 Abs. 2 des Auftragsverarbeitungsvertrags bestimmte Mindestbetrag; er gilt für die Haftung nach diesem Paragraphen entsprechend, gleich aus welchem Rechtsgrund; für Schäden aus der Verarbeitung personenbezogener Daten gilt Satz 6. Damit bestimmen diese AGB und der Rahmenvertrag für öffentliche Stellen denselben Mindestbetrag (§ H.1 Abs. 2 des Rahmenvertrags); der Nutzer muss dafür nicht ermitteln, welches Regelwerk die Leistung trägt. Die Ausnahmen nach Absatz 1 bleiben unberührt. Für Schäden aus der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Nutzers geht § 9 des Auftragsverarbeitungsvertrags vor (§ 10 Abs. 1 AVV); die vorstehenden Höchstbeträge gelten insoweit nicht.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 haftet der Anbieter nicht für Schäden daraus, dass der Nutzer KI-generierte Antworten ungeprüft als alleinige oder verbindliche Entscheidungsgrundlage verwendet, aus einer Nutzung entgegen diesen AGB, aus technischen Störungen außerhalb seines Einflussbereichs sowie aus Datenverlust, soweit eine zumutbare eigene Datensicherung den Schaden vermieden hätte — diese Obliegenheit besteht nur, soweit der Anbieter dafür eine Exportfunktion oder einen anderen zumutbaren Weg bereitstellt. Die Haftung nach den Absätzen 1 und 2 und die gesetzliche Beweislast bleiben unberührt.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Anbieters.

(5) Nimmt ein Dritter den Anbieter wegen einer vom Nutzer veranlassten, gegen § 7 UWG verstoßenden Werbemaßnahme in Anspruch, stellt ihn der Nutzer, der Unternehmer ist, von diesen Ansprüchen einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten frei, soweit der Verstoß von ihm zu vertreten und vom Anbieter nicht zu vertreten ist.

§ 5a Gesetzliche Rechte bei Mängeln, Aktualisierungen

(1) Für die Bereitstellung an Verbraucher gelten die §§ 327 ff. BGB über Verbraucherverträge über digitale Produkte, gegenüber Unternehmern die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften; für die Begrenzung von Schadensersatzansprüchen gilt § 5.

(2) Der Anbieter stellt während der Vertragslaufzeit die Aktualisierungen bereit, die erforderlich sind, damit die Dienste vertragsgemäß bleiben, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, und informiert den Nutzer über sie (§ 327f BGB).

(3) Auf eine zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 327 ff. BGB abweichende Vereinbarung kann sich der Anbieter nicht berufen; ausgenommen sind Vereinbarungen nach einer Mitteilung des Verbrauchers über die unterbliebene Bereitstellung oder einen Mangel sowie der Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen (§ 327s Abs. 1 und Abs. 4 BGB).

§ 6 Verfügbarkeit

(1) Der Anbieter bemüht sich um eine möglichst unterbrechungsfreie Verfügbarkeit und strebt für kostenpflichtige Abonnements 99,5 % im Kalendermonat an, ohne angekündigte Wartungsfenster, höhere Gewalt und Störungen außerhalb seines Einflussbereichs. Das ist eine Zielgröße und keine Garantie; eine Verfügbarkeitsmessung mit Nachweis- oder Gutschriftfolge schuldet er daraus nicht. Die gesetzlichen Rechte des Nutzers bei Mängeln, insbesondere nach § 5a, bleiben unberührt.

(2) Wartungsarbeiten, technische Störungen oder höhere Gewalt können zu vorübergehenden Einschränkungen führen; geplante Wartungsarbeiten werden rechtzeitig angekündigt. Der aktuelle Status ist unter status.janeway.io einsehbar.

§ 7 Kostenpflichtige Abonnements

(1) Kostenpflichtige Abonnements in den Tarifen Persönlich, Standard und Power schließt der Nutzer im Abrechnungsbereich der Anwendung ab; die Website informiert über die Tarife und verweist dorthin. Der Bestelldialog zeigt unmittelbar oberhalb der Bestellschaltfläche hervorgehoben Leistungsumfang, Abrechnungsintervall, Gesamtpreis je Abrechnungszeitraum einschließlich Umsatzsteuer, Vertragslaufzeit, etwaige Mindestdauer und Kündigungsbedingungen (§ 312j Abs. 2 BGB); Eingaben lassen sich bis zur Abgabe der Bestellung über „Abbrechen“ korrigieren (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 BGB). Mit „Zahlungspflichtig bestellen“ (§ 312j Abs. 3 BGB) gibt der Nutzer ein verbindliches Angebot ab und wird zur Zahlung weitergeleitet. Der Vertrag kommt mit dem Abschluss des Zahlungsvorgangs und der Freischaltung des Zugangs zustande, in aller Regel binnen Sekunden; kommt der Zahlungsvorgang nicht zustande, entsteht kein Vertrag und die Bindung an das Angebot entfällt. Den Zugang der Bestellung bestätigt der Anbieter unverzüglich elektronisch (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 BGB); diese Bestätigung trägt zugleich den Inhalt des Vertrags und ist damit die Bestätigung nach § 312f Abs. 2 BGB (§ 12 Abs. 4).

(2) Bei jedem Tarif sind auf der Website der Nettobetrag und der Gesamtpreis einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 % ausgewiesen. Geschuldet ist der Gesamtpreis; er wird vor Abgabe der Bestellung nochmals angezeigt und ergibt sich aus der Rechnung. Ändert sich der gesetzliche Steuersatz, gilt der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgebliche Satz.

(3) Abonnements werden wahlweise monatlich oder jährlich abgerechnet; das gewählte Intervall wird vor dem zahlungspflichtigen Bestellabschluss angezeigt.

a) Monatsabonnement: Abrechnung monatlich im Voraus, Verlängerung um jeweils einen Monat, sofern nicht gekündigt wird. Jederzeit zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats ordentlich kündbar; eine Mindestlaufzeit besteht nicht (§ 309 Nr. 9 BGB).

b) Jahresabonnement: Abrechnung jährlich im Voraus bei einer Erstlaufzeit von zwölf (12) Monaten. Wird nicht gekündigt, verlängert es sich danach auf unbestimmte Zeit und ist sodann jederzeit mit einer Frist von einem (1) Monat kündbar (§ 309 Nr. 9 lit. b und c BGB); die Kündigung der Erstlaufzeit ist spätestens zu deren Ablauf möglich.

c) Öffentliche Stellen — Haushaltsvorbehalt. Ist der Nutzer eine öffentliche Stelle, tritt ihm gegenüber die Verlängerung nach Buchstabe b nicht ein; das Jahresabonnement endet mit Ablauf der Erstlaufzeit, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Er kann ein Abonnement außerdem zum Ende seines Haushaltsjahres kündigen, wenn die für die Fortsetzung erforderlichen Mittel für das folgende Haushaltsjahr nicht bereitgestellt werden; er teilt das unverzüglich nach der Entscheidung seines Beschlussorgans in Textform mit. Für die Erstattung gilt Absatz 9.

(4) Die Zahlungsabwicklung erfolgt über Stripe Payments Europe, Ltd., 1 Grand Canal Street Lower, Dublin, Irland; akzeptiert werden Kreditkarte, Debitkarte und SEPA-Lastschrift, angezeigt spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs (§ 312j Abs. 1 BGB). Beschränkungen der Lieferung bestehen nicht; Einzelheiten zur Datenverarbeitung durch Stripe enthält die Datenschutzerklärung.

(5) Verbrauchern steht bei kostenpflichtigen Abonnements und für den Registrierungsvertrag nach § 1 Abs. 4 ein gesetzliches Widerrufsrecht zu; das Abonnement ist dabei eine digitale Dienstleistung im Sinne des § 327 Abs. 2 Satz 2 BGB. Frist, Erlöschen (§ 356 Abs. 5 BGB), Wertersatz (§ 357a BGB) und Muster-Widerrufsformular regelt abschließend die nach § 1 Abs. 4 lit. b einbezogene Widerrufsbelehrung. Abweichend davon genügt beim unentgeltlichen Registrierungsvertrag die vollständige Erbringung; der Zustimmung und der Kenntnisbestätigung bedarf es dort nicht (§ 356 Abs. 5 Nr. 1 BGB). Der Widerruf kann formlos oder über die während der gesamten Frist verfügbare Widerrufsschaltfläche auf janeway.io/widerruf/erklaeren erklärt werden (§ 356a BGB); den Zugang bestätigen wir unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger unter Angabe des Erklärungsinhalts sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs (§ 356a Abs. 4 BGB).

(6) Entgelt bei Verlängerung. Das für eine laufende Abrechnungsperiode vereinbarte Entgelt steht fest und wird während dieser Periode nicht angepasst. Verlängert sich das Abonnement nach Absatz 3 oder beginnt bei einem auf unbestimmte Zeit fortgesetzten Abonnement eine neue Abrechnungsperiode, gilt für diese der bei der Verlängerung für den gebuchten Tarif veröffentlichte Preis. Weicht er vom bisher gezahlten ab, teilt der Anbieter das mindestens sechs Wochen vorher in Textform mit — unter Angabe des bisherigen und des neuen Gesamtpreises einschließlich Umsatzsteuer, des Verlängerungszeitpunkts und des Kündigungsrechts nach diesem Absatz. Der Nutzer kann bis zum Ablauf der laufenden Periode kündigen; kündigt er nicht, gilt ab der Verlängerung der mitgeteilte Preis. Ohne fristgerechte Mitteilung verlängert sich das Abonnement zum bisherigen Preis. Innerhalb der ersten vier Monate nach Vertragsschluss bleibt es in jedem Fall bei dem vereinbarten Entgelt; fällt eine Verlängerung in diesen Zeitraum, gilt für sie der bisherige Preis. Für eine Änderung des Steuersatzes gilt Absatz 2.

(7) Ordentliche Kündigung durch den Nutzer. Der Nutzer kann bestehende Abonnements ohne Angabe von Gründen in Textform kündigen, insbesondere per E-Mail an contact@janeway.io; die Kündigung wirkt zu dem nach Absatz 3 frühestmöglichen Zeitpunkt, wenn er keinen späteren angibt (§ 312k Abs. 5 BGB). Für die Erstattung gilt Absatz 9. Verbraucher können zusätzlich über die Kündigungsschaltfläche auf janeway.io/kuendigung kündigen (§ 312k BGB): ständig verfügbar, von jeder Seite der Website aus erreichbar und ohne Anmeldung, bestimmte Form, Formular oder Begründung. Den Zugang bestätigen wir sofort elektronisch in Textform unter Angabe des Kündigungsinhalts, von Datum und Uhrzeit des Zugangs sowie des Beendigungszeitpunkts — auf der Bestätigungsseite zum Speichern und zusätzlich an die angegebene E-Mail-Adresse.

(7a) Ordentliche Kündigung durch den Anbieter. Auch der Anbieter kann ein Abonnement ohne Angabe von Gründen in Textform ordentlich kündigen, und zwar mit einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums, beim Jahresabonnement frühestens zum Ablauf der Erstlaufzeit. Bis zum Wirksamwerden bleibt die Leistung unverändert geschuldet; die Rechte des Nutzers aus § 7a bleiben unberührt, und der Anbieter hält die dortigen Fristen auch über den Kündigungszeitpunkt hinaus ein. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund, der Ausschluss nach § 3 Abs. 3 sowie die Kündigungsrechte nach § 2 Abs. 4, nach Absatz 6 und nach § 10 Abs. 4 bleiben unberührt.

(8) Individuell vereinbarte Konditionen. Der Tarif Enterprise sowie Konditionen für individuelle Pakete oder Pilotprojekte — insbesondere mit öffentlichen Stellen — werden individuell vereinbart; die dort vereinbarten Konditionen treten an die Stelle der Absätze 2, 3, 4 und 6. Die Absätze 1, 5, 7, 7a und 9 bleiben unberührt; das Widerrufsrecht des Verbrauchers (Absatz 5) und die Kündigungsschaltfläche (Absatz 7) stehen nicht zur Disposition (§ 361 Abs. 2, § 312k Abs. 6 BGB). Im Übrigen gelten diese AGB fort. Der Auftragsverarbeitungsvertrag bleibt unberührt; sein Abschluss richtet sich nach § 9 Abs. 3. Soweit die individuelle Vereinbarung von diesen AGB abweicht, geht sie ihnen vor (§ 12 Abs. 5); zwingende Verbraucherrechte bleiben in jedem Fall unberührt.

(9) Anteilige Erstattung. Endet ein Abonnement vor Ablauf eines im Voraus bezahlten Abrechnungszeitraums, erstattet der Anbieter das auf den nicht genutzten Zeitraum entfallende Entgelt anteilig. Das gilt für jede Beendigung nach diesen AGB, insbesondere nach § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, den Absätzen 7 und 7a, § 7a Abs. 4 und § 10 Abs. 4.

§ 7a Anbieterwechsel, Datenexport und Löschung nach Vertragsende

(1) Der Nutzer kann verlangen, zu einem anderen Anbieter eines Datenverarbeitungsdienstes zu wechseln, seine Daten und exportierbaren digitalen Vermögenswerte auf eigene IT-Infrastruktur zu übertragen oder sie löschen zu lassen (Art. 23 Buchst. a, Art. 25 der Verordnung (EU) 2023/2854 — Datenverordnung). Die Ankündigungsfrist bis zur Einleitung des Wechsels beträgt höchstens zwei Monate; das Recht besteht unabhängig von der nach § 7 Abs. 3 vereinbarten Laufzeit.

(2) Danach leitet der Anbieter den Wechsel ein und schließt ihn innerhalb eines Übergangszeitraums von höchstens 30 Kalendertagen ab; währenddessen gilt der Vertrag fort und die geschuldeten Funktionen bleiben erhalten (Art. 25 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3). Der Nutzer kann diesen Zeitraum einmalig um einen Zeitraum verlängern, den er für seine eigenen Zwecke für angemessener hält (Art. 25 Abs. 5 Datenverordnung). Ist die Übertragung in 30 Kalendertagen technisch nicht durchführbar, teilt der Anbieter das innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Wechselverlangen mit Gründen mit und benennt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten. Er unterstützt den Nutzer, insbesondere durch Auskunft über Struktur und Format der Daten, und benachrichtigt ihn über den Abschluss; danach stehen die Daten mindestens weitere 30 Kalendertage zum Abruf bereit. Statt des Wechsels kann der Nutzer am Ende der Ankündigungsfrist die Löschung wählen; bei sofortiger Löschung entfallen Übergangs- und Abrufzeitraum.

(3) Exportierbar sind die vom Nutzer eingestellten oder gemeinsam erzeugten Eingaben und die bei der Nutzung erzeugten Ausgaben einschließlich der zugehörigen Nutzungsmetadaten, insbesondere — soweit vorhanden — Modell- und Anbieterangaben, Tokenmengen, Laufzeit und Kosten; welche Kategorien das im Einzelnen sind, führt das Register der Datenstrukturen und Exportformate erschöpfend auf (Art. 25 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) 2023/2854); es ist ohne Anmeldung abrufbar und Bestandteil dieses Vertrags in der beim Vertragsschluss geltenden Fassung. Die Aufzählung des § 4 ist demgegenüber eine Beschreibung nach Anwendungen und nicht abschließend gemeint — maßgeblich für den Exportumfang ist das Register. Die Ausgabe erfolgt in offenen, gängigen Formaten: JSON für strukturierte Bestände, für Kalender zusätzlich iCalendar (RFC 5545), für Kontakte zusätzlich vCard (RFC 6350), für E-Mail-Postfächer MBOX (RFC 4155) und EML (RFC 5322), Dateien in ihrem Ursprungsformat. Bereitgestellt wird über die Exportfunktionen der einzelnen Anwendungen und einen anwendungsübergreifenden Abzug im Konto des Nutzers; Bestände, die keiner dieser Wege erfasst, stellt der Anbieter auf dokumentierte Anforderung im selben Format bereit, denn Art. 25 Datenverordnung verlangt die Herausgabe, nicht einen bestimmten Bedienweg. Umfang, Weg, Strukturen und mengenmäßige Grenzen je Anwendung weist das Register der Datenstrukturen und Exportformate aus; es steht hinter einer Zugangsschranke — der Anbieter stellt es deshalb auf Verlangen in Textform bereit, unverzüglich und ohne Kosten. Diese Klarstellung ersetzt seit dem 2026-08-31 die Angabe „ohne Anmeldung abrufbar“, die nicht zutraf: Der Aufruf beantwortet zwar mit Status 200, ausgeliefert wird aber die Zugangsabfrage. Art. 25 der Datenverordnung verlangt die Herausgabe, nicht einen bestimmten Bedienweg — ein Weg, den der Nutzer nicht gehen kann, ist aber keiner. Betriebs-, Sicherheits- oder Abrechnungsbezug und Rechte Dritter schließen einen Bestand nicht pauschal aus; zurückhalten oder redigieren darf der Anbieter nur nach erschöpfender Prüfung auf Feldebene und nur, wenn die Offenlegung ein konkretes Geschäftsgeheimnisrisiko im Sinne des Art. 25 Abs. 2 lit. f Datenverordnung begründet, ohne den Wechsel zu behindern. Für den Wechselvorgang und die Bereitstellung der Daten werden keine Entgelte erhoben (Art. 29 Abs. 1 Datenverordnung).

(4) Der Vertrag über die betroffenen Dienste endet, nachdem der Wechsel abgeschlossen und der Nutzer benachrichtigt ist (Art. 25 Abs. 2 Buchst. c), bei reiner Löschwahl mit Ablauf der Ankündigungsfrist; § 7 Abs. 3 steht dem nicht entgegen. Ist der Wechsel gescheitert oder noch nicht abgeschlossen, beendet der bloße Ablauf des Übergangszeitraums den Vertrag nicht; der Abrufzeitraum läuft über das Vertragsende hinaus. Für die Erstattung gilt § 7 Abs. 9. Der Anbieter löscht die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte vollständig erst nach erfolgreichem Wechsel und nach Ablauf des Abrufzeitraums oder einer abweichend vereinbarten Frist; ein erfolgloser Wechsel oder allein der Fristablauf löst keine automatische Löschung aus. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten, insbesondere nach § 257 HGB und § 147 AO, bleiben unberührt; die davon erfassten Daten werden gesperrt und ausschließlich zu diesem Zweck aufbewahrt. Das Recht nach § 8 Abs. 3 besteht für Übergangs- und Abrufzeitraum sowie im Umfang der Aufbewahrungspflichten fort.

§ 8 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

(1) Die vom Anbieter bereitgestellten Inhalte der Suite und der Website — Texte, Grafiken, Logos, Softwarecode, KI-Modelle und Designs — sind, soweit sie Schutz genießen, urheberrechtlich geschützt; die Rechte liegen beim Anbieter oder seinen Lizenzgebern. Inhalte, die der Nutzer einstellt, bleiben ihm zugeordnet; für sie gelten die Absätze 3 und 4.

(2) Eine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung der Inhalte nach Absatz 1 über den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters in Textform (§§ 31 ff. UrhG). Die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts bleiben unberührt, insbesondere die Rechte des zur Nutzung Berechtigten nach den §§ 69d und 69e UrhG; für die auf der Website bereitgestellten Rechts- und Vertragsdokumente gilt die im Impressum erteilte Erlaubnis.

(3) Der Nutzer räumt dem Anbieter das nicht ausschließliche, weltweit gültige Recht ein, die eingestellten Inhalte ausschließlich zum Zweck der Erbringung der vereinbarten Leistungen zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Dieses Recht endet mit Beendigung des Nutzungsvertrags; § 7a Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) An den Ergebnissen, die der Nutzer mithilfe der KI-Funktionen erzeugt — Texte, Übersetzungen, Zusammenfassungen, Bilder, Audio und vergleichbare Ausgaben („Ausgaben“) —, macht der Anbieter keine Rechte geltend. Soweit ihm daran Rechte zustehen sollten, räumt er dem Nutzer ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein und überträgt sie ihm, soweit gesetzlich zulässig — auch gewerblich und über die Vertragslaufzeit hinaus. Ausgaben generativer Modelle sind nicht notwendig urheberrechtlich schutzfähig, und gleiche oder ähnliche Ausgaben können auch gegenüber anderen Nutzern entstehen; eine Gewähr für Ausschließlichkeit oder Freiheit von Rechten Dritter übernimmt der Anbieter nicht. Vor einer Verwendung prüft der Nutzer eigenverantwortlich, ob die Ausgabe Rechte Dritter verletzt.

(5) Der Anbieter verwendet die vom Nutzer eingestellten Inhalte und dessen Eingaben nicht zum Training, zur Feinabstimmung oder zur Verbesserung eigener oder fremder KI-Modelle; die nach Absatz 3 eingeräumten Rechte erstrecken sich nicht auf Trainingszwecke. Von den eingesetzten Providern verlangt er denselben vertraglichen Ausschluss und nimmt die entsprechende Anbieterbedingung je Provider zur Akte. Solange sie für einen Provider nicht zur Akte genommen ist, ist das ihm gegenüber eine Sollanforderung und keine Tatsachenzusage; Anlage 3 des AVV weist den Stand je Empfänger aus, und der Anbieter teilt ihn auf Verlangen in Textform mit. Für Empfänger ohne Vertragsbeziehung und für Aggregatoren (§ 11 Abs. 3a) sagt er die Einhaltung nicht zu.

§ 9 Datenschutz und Cookies

(1) Wie der Anbieter personenbezogene Daten verarbeitet, ergibt sich aus der Datenschutzerklärung. Ihr wird nicht zugestimmt, und ihre Änderungen richten sich nicht nach § 10: Sie ist die Unterrichtung nach den Art. 13 und 14 DSGVO — eine gesetzliche Pflicht und keine Vertragsbedingung. Über wesentliche Änderungen unterrichtet der Anbieter in Textform an die hinterlegte E-Mail-Adresse. Für eine Erweiterung oder Änderung des Zwecks einer auf Einwilligung gestützten Verarbeitung holt er eine neue Einwilligung ein; sie ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich.

(2) Informationen zu eingesetzten Cookies und vergleichbaren Technologien enthält die Cookie-Richtlinie.

(3) Soweit der Nutzer im Rahmen der Suite personenbezogene Daten Dritter verarbeitet, gilt zwischen den Parteien der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO, abrufbar unter /vertraege/avv. Er kommt — vorbehaltlich der Regelung für öffentliche Stellen am Ende dieses Absatzes — mit der Zustimmung zu diesen AGB nach § 1 Abs. 4 zustande — mit der Registrierung und unabhängig von einem kostenpflichtigen Abonnement; einer gesonderten Unterzeichnung bedarf es nicht (Art. 28 Abs. 9 DSGVO), ein unterzeichnetes Exemplar stellt der Anbieter auf Verlangen bereit. Maßgeblich ist die bei der Zustimmung abrufbare Fassung. Änderungen bedürfen nach § 10 Abs. 2 AVV der Textform und einer erneuten ausdrücklichen Zustimmung in der Anwendung, deren Zeitpunkt und Fassungsbezeichnung gespeichert werden; bis dahin gilt die bisherige Fassung fort. § 10 dieser AGB erfasst sie nicht; das Verfahren nach § 4 Abs. 2 und 3 AVV bleibt unberührt. Öffentliche Stellen: Ist der Nutzer eine öffentliche Stelle, kommt der AVV nicht durch die Zustimmung nach § 1 Abs. 4 zustande. Er wird geschlossen mit ausgefülltem Abschnitt „Parteien“, ausgefüllter Tabelle „Kontaktstellen“, ausgefüllter Anlage 5 — dem ankreuzbaren Leistungsumfang — und der Erklärung der nach dem für den Nutzer geltenden Recht vertretungsberechtigten Person; die Textform des Art. 28 Abs. 9 DSGVO genügt, soweit das für ihn geltende Recht keine strengere Form verlangt. Der Anbieter stellt dafür ein vorbereitetes, zeichenbares Exemplar bereit, hält den geschlossenen Vertragstext für die Dauer des Vertragsverhältnisses vor und stellt ihn auf Verlangen in Textform zur Verfügung. Bis zum Abschluss darf der Nutzer den Arbeitsbereich nur zur Erprobung ohne personenbezogene Echtdaten nutzen.

§ 10 Änderungen der AGB

(1) Der Anbieter kann diese AGB ändern zur Anpassung an geänderte gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Vorgaben oder an höchstrichterliche Rechtsprechung, zur Beseitigung von Regelungslücken oder Unklarheiten, die sich erst nach Vertragsschluss gezeigt haben, zur Aufnahme neuer, freiwillig nutzbarer Dienste sowie zur Anpassung an eine geänderte technische Ausgestaltung der Dienste, soweit der geschuldete Leistungsumfang unberührt bleibt.

(2) Änderungen werden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten per E-Mail an die hinterlegte Adresse angekündigt; die Ankündigung nennt das Änderungsrecht, die wesentlichen Änderungen und das Datum des Inkrafttretens.

(3) Gegenüber Unternehmern, die keine öffentlichen Stellen sind (Absatz 3b). Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Nutzer ihr nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Ankündigung widerspricht; darauf und auf die Folgen des Nichtwidersprechens wird er in der Ankündigung ausdrücklich hingewiesen (§ 308 Nr. 5 BGB). Die Zustimmungsfiktion gilt nicht für Änderungen des Umfangs oder der Beschaffenheit der geschuldeten Leistung, des Entgelts oder der Vertragslaufzeit; solche Änderungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung oder richten sich nach § 2 Abs. 4 bzw. § 7 Abs. 6.

(3a) Gegenüber Verbrauchern. Eine Zustimmungsfiktion besteht nicht; Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Eine geänderte Fassung wird nur mit ausdrücklicher Zustimmung wirksam; stimmt der Verbraucher nicht zu oder äußert er sich nicht, gilt ihm gegenüber die bisherige Fassung fort. Solange der Vertrag fortbesteht, entsteht ihm daraus kein Nachteil: Der Anbieter schränkt weder Zugang noch Funktionsumfang ein, macht die weitere Nutzung nicht von der Zustimmung abhängig und stellt ihn nicht schlechter als einen Nutzer, der zugestimmt hat. Unberührt bleibt das Kündigungsrecht nach Absatz 4, auf das die Ankündigung zusammen mit diesen Folgen hinweist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3b) Gegenüber öffentlichen Stellen. Absatz 3 gilt für sie nicht; Absatz 3a gilt entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Zustimmung in der für die öffentliche Stelle geltenden Form zu erklären ist. Der Grund steht in diesem Vertragsbestand selbst: Verpflichtungserklärungen einer Gemeinde bedürfen nach den Gemeindeordnungen der Länder regelmäßig der Schriftform und der Unterzeichnung durch den Hauptverwaltungsbeamten oder seinen Vertreter (Abschnitt „Abschluss“ des Auftragsverarbeitungsvertrags); durch Schweigen kann ein so geschlossener Vertrag nicht geändert werden.

(4) Gilt nach Absatz 3, Absatz 3a oder Absatz 3b die bisherige Fassung fort, kann der Anbieter das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen, beim Jahresabonnement frühestens zum Ablauf der Erstlaufzeit; besteht kein kostenpflichtiges Abonnement, gilt eine Frist von einem Monat. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 7a Satz 2 entsprechend; für die Erstattung gilt § 7 Abs. 9.

(5) Dieser Paragraph gilt allein für diese AGB. Die Fortschreibung der Datenschutzerklärung richtet sich nach § 9 Abs. 1, die Änderung des Auftragsverarbeitungsvertrags ausschließlich nach § 9 Abs. 3.

§ 11 KI-Transparenz (KI-VO)

(1) Die Suite setzt KI-Systeme ein (Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 — KI-VO); über die Interaktion mit einem KI-System wird nach § 2 Abs. 3 informiert. Synthetische Bild-, Ton-, Video- und Textinhalte sind zusätzlich maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert zu kennzeichnen (Art. 50 Abs. 2 KI-VO). Diese Kennzeichnung ist derzeit nicht eingerichtet: Für die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebrachten Systeme nimmt der Anbieter die Übergangsfrist bis zum 02.12.2026 in Anspruch (Art. 111 Abs. 4 KI-VO i. d. F. der VO (EU) 2026/1744). Die Zuordnung der Transparenzpflichten regelt Ziff. 1.5 der Einsatzbedingungen der KI-Systeme.

(2) Für Kennzeichnung und Beschaffenheit KI-generierter Inhalte gilt § 2 Abs. 3.

(3) KI-Standardbetrieb. Sentinel und Cortex sind die Voreinstellung und arbeiten samt Websuche über Anbieter mit Verarbeitung in der Europäischen Union. Für die übrigen vom Anbieter bereitgestellten Modelle und Agenten gilt Absatz 4a. Ein Anbieter mit Verarbeitung außerhalb der Europäischen Union ist nirgends Voreinstellung.

(3a) Aufnahme in den Katalog. Der Anbieter nimmt einen Provider auf, wenn mit ihm ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO einschließlich der Standardvertragsklauseln besteht, den er dem Nutzer durchreicht. Bei einem Aggregator ist die Empfängerkette nicht abschließend dokumentierbar; für ihn sagt er weder die vollständige Weitergabe der Pflichten nach Art. 28 DSGVO noch eine lückenlose Kette nach Kapitel V DSGVO zu — die betroffenen Empfänger nennen die Einsatzbedingungen der KI-Systeme namentlich. Sitz, Verarbeitungsort und das Ergebnis der Transfer-Folgenabschätzung weist Anlage 3 des AVV je Empfänger aus — auch dort, wo sie die Tragfähigkeit der Standardvertragsklauseln nicht bestätigt; der Nutzer wählt in Kenntnis dieser Bewertung. Fehlen Angemessenheitsbeschluss und Standardvertragsklauseln, sagt der Anbieter keine Grundlage nach Kapitel V DSGVO zu; die Auswahl eines Anbieters ersetzt einen fehlenden Übermittlungsmechanismus nicht. Welche Provider er überhaupt anbietet, entscheidet er nach diesem Absatz und setzt es technisch durch — ein nicht aufgenommener oder herausgenommener Provider ist nicht aufrufbar. Vor der Herausnahme unterrichtet er die Arbeitsbereiche, die ihn eingesetzt haben, in Textform.

(4) Sprachdienste der Voice-Funktion. Den Gesprächs-LLM-Anteil erbringt Mistral AI (Frankreich/EU). Azure AI Speech, Region Germany West Central, ist die Voreinstellung der Echtzeit-Spracherkennung und für die vom Anbieter selbst sowie managed betriebenen Agenten verbindlich; verarbeitet wird dort in Deutschland. Für die eigenen Agenten des Nutzers gilt Absatz 4a. Die Sprachsynthese erbringt die KugelAudio GmbH, Berlin; der Anbieter hat die dort gesondert zu buchende Variante „EU-Only Hosting“ bestellt. Solange deren schriftliche Bestätigung aussteht, ist der Verarbeitungsort vertraglich nicht zugesichert. Der Einsatz setzt voraus, dass gebundener Rechtsträger, Vertrag nach Art. 28 DSGVO und vollständige Subprozessorenkette in Anlage 3 des AVV belegt sind; bis dahin ist der Pfad nicht freigegeben — eine Anforderung an das Soll, keine technische Sperre. Was offen ist und in welchem Umfang der Pfad gleichwohl läuft, weist Anlage 3 aus. Unterauftragnehmer der Sprachsynthese setzt der Anbieter nur nach Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO ein; Audio-, Text- und Sprachproben gibt er nicht an Dritte weiter, Voice Cloning wird nicht eingesetzt. Die eingehende SIP-Telefonanbindung erfolgt über Vonage B.V. (Amsterdam, Niederlande) und Twilio Ireland Limited (Dublin, Irland), beide Vertragspartner im Europäischen Wirtschaftsraum; Sitz, Rolle und Einsatzstand weist Anlage 3 aus. Beide führen Anrufe auch zu Arbeitsbereichen der Nutzer zu und verarbeiten dabei im Auftrag; Anlage 3 führt sie deshalb mit der Rolle beides. Welcher der beiden für einen Arbeitsbereich eingesetzt wird, teilt der Anbieter auf Verlangen in Textform mit; ein Wechsel oder die Hinzunahme eines weiteren Telefonieanbieters richtet sich nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 des AVV. Für die von der Twilio Ireland Limited ausgewiesene Weiterübermittlung an die Twilio Inc. (USA) greift Kapitel V DSGVO; den Mechanismus weist Anlage 3 aus. Gegenstand einer laufenden Erhebung ist, ob innerhalb der Vonage-Unternehmensgruppe weiterübermittelt wird.

(4a) Anbieterauswahl durch den Nutzer. Welche der nach Absatz 3a im Katalog stehenden KI-Anbieter ein Arbeitsbereich einsetzt, entscheidet dessen Inhaber; seine Auswahl ist eine Weisung nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO, für die er datenschutzrechtlich verantwortlich ist — einschließlich des Fehlens eines Mechanismus nach Kapitel V DSGVO für den gewählten Empfänger. Der Anbieter führt die Weisung aus und weist den Nutzer vor der ersten Auswahl eines Anbieters mit Verarbeitung außerhalb der Europäischen Union darauf hin, dass dorthin übermittelt wird; Rechtsträger, Sitz, Verarbeitungsort und Bewertung je Empfänger weist Anlage 3 des AVV aus (Absatz 3a). §§ 5 und 6 bleiben unberührt. Unter den Anbietern des Katalogs entzieht kein Ergebnis der Transfer-Folgenabschätzung dem Nutzer die Wahl — eine Sperre nach dem Prüfergebnis nähme ihm eine Entscheidung ab, die ihm zusteht. Hält der Anbieter eine Auswahl für unzulässig, informiert er den Nutzer unverzüglich und kann die Ausführung bis zur Klärung aussetzen (§ 1 Abs. 4 des AVV). Für die vom Anbieter selbst und die managed betriebenen Agenten gilt das nicht: Dort setzt er ausschließlich Anbieter mit Verarbeitung in der Europäischen Union ein. Einen automatischen Rückfall auf einen anderen Anbieter oder eine andere Region richtet er in beiden Fällen nicht ein. Löst die Suite ein Modell oder ein Suchwerkzeug selbst auf, wählt sie nur aus dem Katalog. Eine Übermittlung an einen Empfänger außerhalb der Europäischen Union unterbleibt, solange für den Arbeitsbereich die dafür vorgesehene Drittland-Bestätigung fehlt. Diese Drittland-Bestätigung ist die technische Form der Weisung nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO und keine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; sie deckt die Empfänger ab, für die Anlage 3 einen Mechanismus nach Kapitel V DSGVO ausweist, und ersetzt einen fehlenden Mechanismus nicht (Absatz 3a). Unteranbieter, die über einen Aggregator erreichbar sind und für die Anlage 3 keinen Mechanismus ausweist, deckt sie nicht ab: Für sie verlangt die Anwendung zusätzlich die gesonderte Erklärung nach § 4 Abs. 5 des AVV, mit der der Inhaber des Arbeitsbereichs das Vorliegen der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a DSGVO bestätigt; die Anwendung nennt ihm dafür jeden dieser Empfänger namentlich und mit Sitzland, und ohne die Erklärung unterbleibt die Übermittlung. Ist der Nutzer eine Behörde und verarbeitet er in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, kann er diese Erklärung insoweit nicht wirksam abgeben, und eine gleichwohl abgegebene trägt die Übermittlung nicht; Grenzen und Folgen für die Empfängerwahl regelt § 1 Abs. 8 des AVV. Die Bestätigung des Hinweises im Auswahldialog wirkt nur auf dem einzelnen Gerät und dokumentiert allein die Kenntnisnahme; sie ist von der Drittland-Bestätigung des Arbeitsbereichs zu unterscheiden (Cookie-Richtlinie). Dieser Absatz gilt einheitlich für Agenten, Workflows und AI Chat.

(5) Rollen nach der KI-Verordnung. Der Anbieter ist Anbieter der in der Suite eingesetzten KI-Systeme (Art. 3 Nr. 3 KI-VO). Setzt der Nutzer einen Chat- oder Voice-Agenten, ein Widget oder einen Automations-Workflow für die Kommunikation mit Dritten oder die Erzeugung von Inhalten ein, ist er insoweit Betreiber (Art. 3 Nr. 4 KI-VO) und trägt dessen Pflichten — nicht jedoch, soweit er das System im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet (Art. 3 Nr. 4 a. E.). Nimmt er ein solches System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Betrieb oder bringt er es unter diesen in Verkehr, kann er insoweit selbst Anbieter werden; das prüft er vor der Inbetriebnahme in eigener Verantwortung.

(6) Pflichten des Nutzers als Betreiber. Der Nutzer, der nach Absatz 5 Betreiber ist, hat die in Ziff. 1.6 der Einsatzbedingungen der KI-Systeme unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Pflichten zu erfüllen; sie sind Bestandteil dieser AGB, ihre Änderung richtet sich nach § 10. Zusätzlich gilt § 3 Abs. 1. Hinweise, die die Anwendung selbst anzeigt, begründen keine darüber hinausgehende Pflicht.

(7) Verstoß und Freistellung. Ein Verstoß gegen die Buchstaben b, c, f oder g ist ein schwerwiegender Verstoß im Sinne von § 3 Abs. 3 und berechtigt zum Ausschluss ohne vorherige Abmahnung. Für Verstöße gegen die Buchstaben a, d und e bleibt es bei § 3 Abs. 3 Satz 2, es sei denn, der Verstoß erreicht im Einzelfall dasselbe Gewicht. Unternehmer stellen den Anbieter von Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten frei, soweit diese auf einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen Absatz 6 beruhen; § 5 bleibt unberührt.

§ 11a Barrierefreiheit

(1) Der Anbieter ist Kleinstunternehmen im Sinne des § 2 Nr. 17 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG): weniger als zehn Beschäftigte, Jahresumsatz höchstens 2 Millionen Euro. Für die Erbringung von Dienstleistungen gelten die Anforderungen des BFSG deshalb nach § 3 Abs. 3 BFSG nicht.

(2) Unabhängig davon richtet der Anbieter die Kennzeichnungen nach § 11 Abs. 1 an den Barrierefreiheitsanforderungen aus, soweit die KI-VO das verlangt (Art. 50 Abs. 5); diese Pflicht ist größenunabhängig.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Nutzer Verbraucher, bleiben zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Staates unberührt, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist der Nutzer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Neuruppin. Ist der Nutzer eine öffentliche Stelle, gilt dieser Gerichtsstand für beide Parteien gleichermaßen, und die Parteien können stattdessen seinen Sitz vereinbaren. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

(3) Sind einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften.

(4) Vertragssprache ist Deutsch; weitere Sprachen stehen für den Vertragsschluss nicht zur Verfügung. Die jeweils gültige Fassung dieser AGB ist auf der Website abrufbar, speicher- und druckbar. Den Wortlaut der Vertragsbestätigung, die wir Ihnen nach § 312f Abs. 2 BGB zusenden, bewahren wir als Nachweis auf; über die Website ist der Vertragstext nach Vertragsschluss nicht abrufbar (Artikel 246c Nummer 2 EGBGB); die bei Vertragsschluss geltende Fassung kann der Nutzer vorher speichern und ausdrucken, ihre Fassungsbezeichnung teilt der Anbieter ihm nach § 1 Abs. 4 auf Anfrage mit. Die Bestätigung des Vertrags einschließlich seines Inhalts erhält der Verbraucher — auch für den Registrierungsvertrag — auf einem dauerhaften Datenträger innerhalb angemessener Frist nach Vertragsschluss, spätestens vor Beginn der Ausführung (§ 312f Abs. 2 BGB); bei kostenpflichtigen Abonnements geht sie unverzüglich zu, weil sie dort zugleich die Zugangsbestätigung nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 BGB ist (§ 7 Abs. 1). Technische Schritte und Berichtigung von Eingabefehlern ergeben sich aus § 7 Abs. 1; Verhaltenskodizes im Sinne des Artikels 246c Nummer 5 EGBGB bestehen nicht.

(5) Individuell getroffene Abreden haben stets Vorrang und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner besonderen Form (§ 305b BGB); die Parteien sollen sie zu Beweiszwecken in Textform festhalten. Für Erklärungen des Nutzers gegenüber dem Anbieter genügt in allen Fällen die Textform.

(6) Der Anbieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (vgl. § 36 VSBG).

Die Änderungsgeschichte dieses Dokuments wird in der Versionsverwaltung geführt und auf Anforderung vorgelegt. Die geltende Fassung steht im Kopf.

Stand: August 2026 · Version 2.17