Leistungs- und Anbieterschein
Leistungsschein nach § 1 und § 2 Abs. 1 des Rahmenvertrags; er hält je Vertrag die Auswahl der Empfänger aus Anlage 3 des Auftragsverarbeitungsvertrags als dokumentierte Weisung nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO fest.
Leistungs- und Anbieterschein
Dieser Schein ist ein Leistungsschein im Sinne von § 1 und § 2 Abs. 1 des Rahmenvertrags (RV) und zugleich die dokumentierte Weisung nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO (§ 1 Abs. 1 und 2 des Auftragsverarbeitungsvertrags — AVV) darüber, welche der in Anlage 3 zum AVV geführten Empfänger für die Arbeitsbereiche des Auftraggebers eingesetzt werden.
Er wiederholt Anlage 3 nicht. Anlage 3 bleibt die vollständige Übersicht aller Empfänger; dieser Schein ist eine Auswahl daraus. Wo eine Angabe zu einem Empfänger gebraucht wird, wird sie aus Anlage 3 übernommen und nicht hier vorgedruckt — zwei Listen desselben Bestands laufen auseinander, und die zweite ist dann die falsche. Maßgeblich ist die Fassung der Anlage 3, die Ziffer 0 nennt.
Er ändert den AVV nicht. Für datenschutzrechtliche Regelungen geht der AVV diesem Schein vor (§ 2 Abs. 4 RV). Weicht eine Zeile hier vom AVV ab, gilt der AVV; die Zeile ist dann nicht ausführbar, und der Auftragnehmer teilt das nach § 1 Abs. 4 AVV mit.
Kanäle werden hier nicht angekreuzt. Welche Kanäle Gegenstand der Verarbeitung sind und ob die Konfiguration „Verarbeitung im EWR“ nach § 4 Abs. 6a AVV eingerichtet wird, bestimmt Anlage 5 des AVV. Dieser Schein setzt eine ausgefüllte Anlage 5 voraus.
Für wen er verpflichtend ist. Für öffentliche Stellen: Der AVV kommt für sie nicht durch Zustimmung in der Anwendung zustande (AVV, Abschnitt „Abschluss“); ohne gezeichneten Schein liegt für sie keine Auswahl vor. Für alle übrigen Auftraggeber ist er möglich, aber nicht Voraussetzung — dort kann die Auswahl auch eine weisungsberechtigte Person in der Anwendung treffen (§ 1 Abs. 2 AVV); Abschnitt E, Ziffer 5, hält sie nach.
Aufbau. Ziffer 0 ist der gemeinsame Kopf. Teil I (Ziffern 1 bis 3, Abschnitte C bis F) trägt die Anbieterwahl und die Weisung nach dem AVV. Teil II (Ziffern 4 und 5) trägt die kaufmännischen Angaben und wird gesondert gezeichnet. Der Schein wird dem Auftraggeber vor der Zeichnung des Rahmenvertrags vorgelegt; ohne ihn zeigen Rahmenvertrag, Leistungsanlagen und Haftungsbaustein an ihren kaufmännisch entscheidenden Stellen auf ein Dokument, das nicht vorliegt.
Der Regelfall in einer Minute — für Teil I
Ziffer 0 ausfüllen · Ziffer 1 ein Kreuz · Ziffer 2 das erste Feld ankreuzen · unterschreiben.
Ziffer 3 und die Abschnitte C und D bleiben leer. Mehr ist für den EU-Regelweg nicht zu tun.Teil II ist damit nicht erledigt — seine Angaben kommen aus dem Angebot und werden übernommen, nicht entschieden.
Ziffer 0 — Zuordnung, Datierung, Fassungsbezug
| Auftraggeber (Verantwortlicher) | ____________________ |
| Vertrags-/Kundennummer | ____________________ |
| Arbeitsbereiche, für die dieser Schein gilt — namentlich mit Kennung | ____________________ |
| Dieser Schein ist | [ ] Erstschein [ ] Nachtrag Nr. ______ zum Schein vom ____________ |
| Er gilt ab | ____________________ |
| Fassung des AVV, auf die er sich bezieht | ____________________ |
| Fassung der Anlage 3, aus der die Eintragungen übernommen sind — Partial-Fassung und Erhebungsstichtag laut deren Fußvermerk | ____________________ |
| Weisungsberechtigte Person(en) nach § 1 Abs. 2 AVV | ____________________ |
| Ausfüllende Person, Funktion, Datum | ____________________ |
Die Angabe der Arbeitsbereiche ist tragend, nicht Verwaltung. Die Wahl der Empfänger und die Bestätigung nach § 4 Abs. 5 AVV wirken je Arbeitsbereich. Ein später angelegter Arbeitsbereich ist von diesem Schein nicht erfasst; für ihn gilt bis zu einem Nachtrag Ziffer 2 erstes Feld.
Die Fassung der Anlage 3 ist der Bezugspunkt für jede spätere Änderung. An ihr misst sich, ob eine Mitteilung nach § 4 Abs. 2 AVV eine Zeile dieses Scheins betrifft.
Teil I — Anbieterwahl und Weisung
Ziffer 1 — Art der Stelle
Dieses Kreuz entscheidet, welche Teile des Scheins überhaupt ausgefüllt werden. Es ist zuerst zu setzen.
| Der Auftraggeber ist … | Folge | |
|---|---|---|
| [ ] | eine nicht-öffentliche Stelle | Ziffern 2 und 3, Abschnitte C und D |
| [ ] | eine öffentliche Stelle, die mit den von diesem Schein erfassten Verarbeitungen nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt | Ziffern 2 und 3, Abschnitte C und D; zusätzlich Ziffer 1a |
| [ ] | eine öffentliche Stelle, die mit den von diesem Schein erfassten Verarbeitungen auch in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt | Ziffern 2 und 3, Abschnitt C. Abschnitt D wird nicht beigefügt |
Warum das dritte Feld einen Abschnitt entfallen lässt. Art. 49 Abs. 3 DSGVO nimmt Tätigkeiten, die Behörden in Ausübung hoheitlicher Befugnisse durchführen, die Ausnahmen des Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a, b und c und des Unterabs. 2. Für einen Empfänger, für den Anlage 3 keinen Mechanismus nach Kapitel V DSGVO (Art. 45, 46 oder 47 DSGVO) ausweist oder für den das Prüfergebnis die Tragfähigkeit der Garantie nicht bestätigt, bleibt damit keine Grundlage, auf die sich der Auftraggeber stützen könnte; § 1 Abs. 8 AVV zieht daraus die Folge. Ein Ankreuzfeld, das ihm diese Wahl gleichwohl anböte, wäre eine Falle — deshalb steht sie nicht im Schein, den er erhält.
Was das dritte Feld nicht sperrt. Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. d bis g DSGVO bleiben anwendbar. Will der Auftraggeber eine Übermittlung darauf stützen — insbesondere auf wichtige Gründe des öffentlichen Interesses, die nach Art. 49 Abs. 4 DSGVO im Unions- oder mitgliedstaatlichen Recht anerkannt sein müssen —, ist das eine Weisung in der Form, in der der AVV geschlossen wurde, mit eigener Begründung. Ein Ankreuzfeld gibt es dafür nicht, weil die Prüfung im Einzelfall zu führen ist und nicht durch ein Kreuz ersetzt werden kann.
Ziffer 1a — nur beim zweiten Feld
Welche seiner Verarbeitungen in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen, beurteilt der Auftraggeber (§ 1 Abs. 8 letzter Satz AVV). Er trägt hier ein, für welche Verarbeitungen dieser Schein gilt:
Trennung nach Arbeitsbereichen. Hoheitliche und nicht-hoheitliche Verarbeitungen lassen sich innerhalb eines Arbeitsbereichs nicht getrennt einstellen: Die Bestätigung nach § 4 Abs. 5 AVV wirkt für den gesamten Arbeitsbereich, sobald ein Mitglied sie erteilt hat (Anlage 3, Teil B, zweite Grenze). Wer beides betreibt, führt es in getrennten Arbeitsbereichen und schließt je Schein nur die eine Sorte ein — oder kreuzt in Ziffer 1 das dritte Feld an.
Ändert sich die Beurteilung, teilt der Auftraggeber das in Textform mit. Abschnitt D entfällt mit Zugang der Mitteilung; seine Zeilen werden nicht mehr ausgeführt, und für die betroffenen Leistungen gilt Ziffer 2 erstes Feld. Der Auftragnehmer bestätigt die Umstellung in Textform.
Ziffer 2 — Regelweg
| [ ] | EU-Regelweg | Für die Arbeitsbereiche nach Ziffer 0 werden ausschließlich die in Teil B der Anlage 3 geführten Empfänger und die dort unter a) bis d) abschließend benannten Wege eingesetzt. Dies ist die Weisung nach § 4 Abs. 5a AVV. Der Sprachkanal bleibt nutzbar, soweit Anlage 5 des AVV ihn ausweist. Ziffer 3 und die Abschnitte C und D bleiben leer. |
| [ ] | EU-Regelweg ohne Sprachkanal | zusätzlich die Konfiguration „Verarbeitung im EWR“ nach § 4 Abs. 6a AVV; sie schließt den Sprachkanal aus. Dieses Feld gibt nur wieder, was in Anlage 5 Ziffer 2 des AVV angekreuzt ist — maßgeblich ist dort das Kreuz. Weichen beide ab, gilt Anlage 5 (§ 2 Abs. 4 RV). |
| [ ] | Abweichende Wahl | Ziffer 3 ist auszufüllen, dazu Abschnitt C und — soweit beigefügt — Abschnitt D. |
Die beiden ersten Felder sind nicht dasselbe, und der Unterschied entscheidet über den Sprachkanal. Die Beschränkung auf Teil B (§ 4 Abs. 5a AVV) lässt ihn zu; die dafür nötigen Wege sind in Teil B unter b) bis d) mit Rechtsträger, Sitz und Grundlage benannt. Die Konfiguration nach § 4 Abs. 6a AVV geht darüber hinaus und macht ihn unbenutzbar. Eine öffentliche Stelle mit Bürgertelefon wählt daher das erste Feld, nicht das zweite.
Für öffentliche Stellen ist die Beschränkung auf Teil B die Voreinstellung (§ 4 Abs. 5a AVV). Bleibt Ziffer 2 leer, gilt sie; ihre Aufhebung setzt eine Weisung in der Form voraus, in der der AVV geschlossen wurde.
Bleibt Ziffer 2 bei einem nicht-öffentlichen Auftraggeber leer, wird kein Empfänger außerhalb des Regelwegs angesprochen — nicht kraft Fiktion, sondern weil ohne Zeile in Abschnitt C oder D keine Wahl vorliegt und § 4 Abs. 5 AVV ohne Wahl keinen Drittland-Empfänger zulässt.
Ziffer 3 — Leistungen und Wege
Je Zeile ein Kreuz. Regelweg ist der Empfänger, den Anlage 3 bzw. § 4 Abs. 6 AVV für diese Leistung als Voreinstellung oder Standard ausweist — dieser Schein nennt ihn nicht namentlich, damit er der Anlage 3 folgt und nicht neben ihr herläuft.
| Leistung | nicht bezogen | Regelweg | abweichend — Zeile in Abschnitt C oder D |
|---|---|---|---|
| KI-Sprachmodelle (Assistenten, Workflows, Chat) | [ ] | [ ] | [ ] |
| Text-Einbettungen und Wissenssuche | [ ] | [ ] | [ ] |
| Web-Recherche | [ ] | [ ] | [ ] |
| Bildgenerierung | [ ] | [ ] | [ ] |
| Messenger-Anbindung | [ ] | [ ] | [ ] |
| Selbst verbundene Konten (Kalender-, Kontakt- und Aufgabenabgleich, Postfachabruf) | [ ] | [ ] | [ ] |
| Karten und Geokodierung | [ ] | [ ] | [ ] |
Drei Leistungen kennen keine abweichende Wahl. Ihre Empfänger bestimmt der Auftragnehmer, und Teil B der Anlage 3 benennt sie unter b) bis d) abschließend mit Rechtsträger, Sitz und Grundlage. Angekreuzt wird deshalb nur, ob sie bezogen werden:
| Leistung des Sprachkanals ¹ | nicht bezogen | bezogen — Empfänger nach Teil B |
|---|---|---|
| Echtzeit-Spracherkennung | [ ] | [ ] |
| Sprachsynthese | [ ] | [ ] |
| Rufnummern und Zuführung eingehender Anrufe | [ ] | [ ] |
¹ Nur wählbar, wenn Anlage 5 Ziffer 1 des AVV die Sprachkanäle ausweist.
Nicht Gegenstand dieser Ziffer ist die WAHL des Empfängers — für die vorstehenden drei Leistungen und für die System- und Betreiberpost, die überhaupt nicht angekreuzt wird, weil sie unabhängig vom Leistungsumfang anfällt (Teil B Buchstabe a). Wer einen dieser Empfänger nicht in Kauf nimmt, kann die betreffende Leistung nicht beziehen.
Abschnitt C — Abweichende Wahl innerhalb der Union oder des EWR
Wer hierher gehört. In diesen Abschnitt kommt ein Empfänger, dessen Zeile in Anlage 3 Teil A in der Spalte „Drittland-Mechanismus“ weder das Wort OFFEN trägt noch einen Zusatz zum Prüfergebnis, der die Tragfähigkeit der Garantie nicht bestätigt. Trägt sie eines von beidem, gehört die Zeile in Abschnitt D. Diese Leseregel ersetzt eine Aufzählung — eine Aufzählung wäre bei der nächsten Fassung der Anlage 3 still falsch.
Die Angaben werden aus Anlage 3 übernommen, in der Fassung nach Ziffer 0.
| Leistung | Empfänger — Rechtsträger und Sitz laut Anlage 3 | Mechanismus laut Anlage 3 | Status laut Anlage 3 |
|---|---|---|---|
| ______________ | ______________ | ______________ | ______________ |
| ______________ | ______________ | ______________ | ______________ |
| ______________ | ______________ | ______________ | ______________ |
Was der Auftragnehmer daraufhin tut. Er setzt die Zeile um und bestätigt in Textform, ab wann sie wirkt. Führt Anlage 3 den Empfänger im Status eingerichtet, ruht, eingerichtet, nicht in Betrieb oder ausgesetzt, geht der Umsetzung die Mitteilung nach § 4 Abs. 2 AVV mit 30 Tagen voraus; der Wunsch des Auftraggebers verkürzt sie nicht (§ 4 Abs. 2a AVV). Das ist der häufigste Grund, warum ein Wechsel nicht sofort wirkt — er steht hier und nicht im Kleingedruckten.
Abschnitt D — Empfänger ohne tragende Garantie · gesondertes Blatt
Dieses Blatt wird nur beigefügt, wenn in Ziffer 1 das erste oder zweite Feld angekreuzt ist.
Es wird gesondert unterzeichnet. Ohne diese Unterschrift ist keine Zeile dieses Abschnitts eine Weisung.
Wer hierher gehört. Ein Empfänger, dessen Zeile in Anlage 3 Teil A in der Spalte „Drittland-Mechanismus“ das Wort OFFEN trägt oder einen Zusatz zum Prüfergebnis, der die Tragfähigkeit der Garantie nicht bestätigt — ferner die Unteranbieter eines Aggregators, für die Anlage 3 keinen oder keinen tragfähigen Mechanismus nach Kapitel V DSGVO (Art. 45, 46 oder 47 DSGVO) ausweist.
D.1 — Empfänger mit ausgewiesenem Mechanismus, dessen Prüfergebnis die Tragfähigkeit nicht bestätigt
| Leistung | Empfänger — Rechtsträger und Sitz laut Anlage 3 | Mechanismus laut Anlage 3 | Prüfergebnis laut Anlage 3 |
|---|---|---|---|
| ______________ | ______________ | ______________ | ______________ |
| ______________ | ______________ | ______________ | ______________ |
Die vierte Spalte ist die eigentliche Angabe dieser Tabelle. Wer sie ausfüllt, schreibt das Prüfergebnis ab, das Anlage 3 für diesen Empfänger ausweist — und wählt ihn in Kenntnis dieses Ergebnisses. Der Auftragnehmer unterrichtet vor der ersten Auswahl über Sitz, Verarbeitungsort und Prüfergebnis (§ 4 Abs. 5 AVV); die ausgefüllte Spalte ist der Nachweis dieser Unterrichtung. Eine Zeile mit leerer vierter Spalte führt der Auftragnehmer nicht aus.
D.2 — Empfänger ohne Mechanismus nach Art. 45, 46 oder 47 DSGVO
Für diese Empfänger verlangt § 4 Abs. 5 AVV eine gesonderte Erklärung nach Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a DSGVO. Die Bezugnahme ist mit Bedacht auf Art. 45, 46 und 47 DSGVO verengt und nicht auf Kapitel V insgesamt: Art. 49 steht selbst in Kapitel V — wer hier „Kapitel V“ läse, hielte die Ausnahme für den Mechanismus, dessen Fehlen sie erst voraussetzt. Ihr geht eine Unterrichtung voraus, die jeden Empfänger namentlich und mit Sitzland nennt.
| Leistung | Empfänger — Rechtsträger und Sitz laut Anlage 3 | Spalte „Drittland-Mechanismus“ laut Anlage 3 |
|---|---|---|
| ______________ | ______________ | ______________ |
| ______________ | ______________ | ______________ |
Erklärung zu D.2. Der Auftraggeber erklärt für die vorstehenden Zeilen, dass die betroffenen Personen in die Übermittlung an den jeweiligen Empfänger ausdrücklich eingewilligt haben, nachdem sie über die bestehenden Risiken einer Übermittlung ohne Angemessenheitsbeschluss und ohne geeignete Garantien unterrichtet wurden.
[ ] Erklärung abgegeben — sie gilt nur für die in D.2 eingetragenen Zeilen und ist jederzeit in Textform widerruflich.
Was diese Erklärung nicht trägt. Sie gilt nur für die in D.2 eingetragenen Zeilen und nur für Personen, die den Empfänger selbst wählen. Ein Kreuz in D.2 öffnet den Weg zu Anruferinnen und Anrufern, Gesprächspartnern und Widget-Nutzern nicht; dass dasselbe für D.1 gilt, steht unter „Was die Wahl bedeutet“.
Was die Wahl bedeutet
- Die Auswahl ist die dokumentierte Weisung nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO (§ 1 Abs. 1 und 2 AVV). Der Auftragnehmer führt sie aus.
- Die Verantwortung für die Auswahl und für einen fehlenden Mechanismus nach Kapitel V DSGVO (Art. 45, 46 oder 47 DSGVO) trägt der Auftraggeber (§ 4 Abs. 5 AVV). Die Pflichten des Auftragnehmers aus §§ 1 bis 8 AVV und seine Haftung nach § 9 AVV bleiben unberührt — die Wahl nimmt ihm nichts ab, was er ohnehin schuldet.
- Die Weisung ersetzt weder die Garantie noch eine erforderliche Einwilligung der betroffenen Person.
- Für Personen, die den Empfänger nicht wählen, trägt keine Zeile dieses Abschnitts — Anruferinnen und Anrufer, Gesprächspartner, Nutzerinnen und Nutzer der Widgets. Für sie unterbleibt die Übermittlung sowohl an Empfänger ohne Mechanismus nach Art. 45, 46 oder 47 DSGVO (D.2) als auch an Empfänger, für die Anlage 3 ein Prüfergebnis ausweist, das die Tragfähigkeit nicht bestätigt (D.1); eine Weisung ändert das nicht (§ 4 Abs. 5 AVV, Ziff. 5 der Präambel des AVV). Das trifft vor allem Echtzeit-Spracherkennung und Sprachsynthese — dort ist die betroffene Person die Anruferin, nicht der Auftraggeber.
- Die Wahl kann eine Überprüfung der Datenschutz-Folgenabschätzung des Auftraggebers nach Art. 35 Abs. 11 DSGVO auslösen; die Zuarbeit richtet sich nach § 6 Abs. 4 AVV.
- Die Zeilen dieses Abschnitts sind jederzeit in Textform widerruflich; mit dem Widerruf gilt für die betroffene Leistung Ziffer 2 erstes Feld.
Diesen Block zeichnet nur, wer Abschnitt D überhaupt braucht. Er ist ein gesondertes Blatt und wird einer Stelle, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt, gar nicht erst beigelegt (Art. 49 Abs. 3 DSGVO). Ob er beigefügt ist, hält das Häkchen am Ende des Scheins fest — wer einen Stapel von vorn durchzeichnet, kommt hier zuerst vorbei und erfährt es zuletzt.
| Auftraggeber — Abschnitt D | |
|---|---|
| Ort, Datum: ____________________ | |
| ____________________ | |
| Name, Amtsbezeichnung oder Funktion | |
| ____________________ | |
| Name, Amtsbezeichnung oder Funktion — zweite Unterschrift, soweit das Recht des Auftraggebers sie verlangt | |
| Rechtsgrundlage der Vertretungsberechtigung: ____________________ — je Unterzeichnendem gesondert; bei zwei Unterschriften beide angeben |
Bei öffentlichen Stellen richten sich Form und Vertretung der Erklärung, durch die sich der Auftraggeber verpflichtet, nach dem für ihn geltenden Recht — regelmäßig der Gemeinde-, Landkreis- oder Verwaltungsordnung seines Landes. Diese verlangen vielfach die Schriftform und die handschriftliche Unterzeichnung unter Beifügung der Amtsbezeichnung, lassen daneben eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur zu und sehen im Vertretungsfall teils zwei vertretungsberechtigte Bedienstete vor. Welche Vorschrift gilt und wie viele Unterschriften sie verlangt, benennt der Auftraggeber; der Auftragnehmer prüft es nicht. Die zweite Zeile bleibt frei, wenn eine Unterschrift genügt. Verlangt jenes Recht einen Vertretungsvermerk (etwa „in Vertretung“, „im Auftrag“), setzt der Unterzeichnende ihn neben seine Amtsbezeichnung.
Statt handschriftlich kann der Auftraggeber qualifiziert elektronisch signieren: Er sendet das signierte Exemplar an legal@janeway.io; der Auftragnehmer prüft die Signatur, bestätigt den Eingang in Textform und bewahrt das Exemplar für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auf. Ob die Signatur „dauerhaft überprüfbar“ im Sinne der für den Auftraggeber geltenden Vorschrift ist — also beweiswerterhaltend aufbewahrt wird —, richtet sich nach dessen Recht und liegt bei ihm; der Auftragnehmer schuldet die Aufbewahrung, nicht den Beweiswerterhalt. Der Auftragnehmer zeichnet auf demselben Weg gegen.
Abschnitt E — Änderungen
1. Der Auftraggeber will wechseln. Ein Nachtrag zu diesem Schein in Textform durch eine weisungsberechtigte Person (§ 1 Abs. 2 AVV). Ausgenommen ist bei einer öffentlichen Stelle das Verlassen des ersten Feldes der Ziffer 2; dafür gilt die Form des Abschnitts „Abschluss“, Stufe 1. Er trägt eine laufende Nummer und die Fassung der Anlage 3, aus der er übernommen ist. Der Auftragnehmer bestätigt die Umsetzung in Textform und nennt den Tag, ab dem sie wirkt; bis dahin gilt die bisherige Zeile. Die 30-Tage-Frist des § 4 Abs. 2 AVV kann dazwischentreten — dann, wenn Anlage 3 den gewünschten Empfänger nicht als in Betrieb führt (Abschnitt C, letzter Absatz).
2. Der Auftragnehmer tauscht einen Empfänger aus. Es gilt § 4 Abs. 2 AVV: Mitteilung 30 Tage vorher in Textform, Einspruch binnen 14 Tagen (§ 4 Abs. 3 AVV), Folgen nach § 4 Abs. 3a AVV. Betrifft der Austausch eine Zeile dieses Scheins, benennt die Mitteilung sie. Ohne Einspruch tritt der neue Empfänger an ihre Stelle, und der Auftragnehmer trägt das im Änderungsverzeichnis nach; ein Nachtrag ist dafür nicht erforderlich, sonst stünde der Schein still, während die Leistung sich ändert. Betrifft der Austausch nur den Regelweg, ändert sich an diesem Schein nichts — er nennt dort keinen Namen.
3. Eine Zeile verliert ihre Voraussetzung. Weist Anlage 3 für einen in Abschnitt C eingetragenen Empfänger den Mechanismus oder das Prüfergebnis später nicht mehr aus, teilt der Auftragnehmer das unverzüglich in Textform mit. Die Zeile ist ausgesetzt, bis der Auftraggeber in Textform entscheidet: Regelweg oder — nur soweit Abschnitt D beigefügt ist — Übernahme dorthin. Bis zur Entscheidung wird für diese Leistung der Regelweg genutzt, nicht der bisherige Empfänger.
4. Eine neue Fassung der Anlage 3, die keinen Empfänger dieses Scheins betrifft, ändert ihn nicht. Sonst wäre jeder Fassungswechsel ein Nachtrag.
4a. Dieser Abschnitt gilt für Teil II nicht. Kaufmännische Angaben sind keine Weisung; ihre Änderung bedarf der Textform beider Parteien durch die zur Vertretung berechtigten Personen (Abschluss). Im Änderungsverzeichnis wird sie gleichwohl geführt — es ist das einzige Verzeichnis dieses Scheins, und zwei wären eines zu viel.
5. Eine Einstellung in der Anwendung. Nimmt eine weisungsberechtigte Person die Auswahl in der Anwendung selbst vor, ist das eine Weisung nach § 1 Abs. 2 AVV. Der Auftragnehmer trägt sie im Änderungsverzeichnis nach und bestätigt sie in Textform, damit dieser Schein die vollständige Weisungslage bleibt. Für einen Auftraggeber nach Ziffer 1 drittes Feld ist eine Bestätigung in der Anwendung, die einen Empfänger des Abschnitts D betrifft, keine wirksame Weisung; der Auftragnehmer führt sie nicht aus und teilt sie unverzüglich mit (§ 1 Abs. 8 AVV).
Änderungsverzeichnis
| Lfd. Nr. | Datum | Was sich geändert hat | Anlage 3 (Partial-Fassung / Stichtag) | Grundlage | Wer |
|---|---|---|---|---|---|
Grundlage: Nachtrag · Mitteilung nach § 4 Abs. 2 AVV ohne Einspruch · Einstellung nach § 1 Abs. 2 AVV · Widerruf · Änderung des Teils II.
Abschnitt F — Was in diesem Schein nicht entsteht
- Keine Wahl durch Schweigen. Ein nicht angekreuztes Feld ist keine Wahl. Eine Wahl entsteht nicht durch Fristablauf, nicht durch Nutzung der Anwendung und nicht dadurch, dass der Auftraggeber einer Mitteilung nicht widerspricht — Letzteres wirkt allein im Rahmen des § 4 Abs. 2 und 3 AVV und nur für einen Empfänger, den dieser Schein bereits trägt.
- Keine Bestätigung von Tatsachen zulasten des Auftraggebers. Wo dieser Schein Kenntnis dokumentiert, geschieht das durch die Übernahme der Angabe aus Anlage 3, nicht durch eine Bestätigungsklausel.
- Keine Freizeichnung des Auftragnehmers. Er bleibt an §§ 1 bis 8 AVV gebunden, gleich welche Zeile hier steht.
- Kein Vorrang vor dem AVV. § 2 Abs. 4 RV bleibt unberührt.
Teil II — Kaufmännisches
Kein Feld, keine Bindung. Was dieser Teil nicht bestimmt, ist nicht vereinbart: Eine Vergütung, eine Laufzeit, eine Kappung oder ein Entgelt, das hier fehlt, bindet den Auftraggeber nicht. Nimmt ein Feld dagegen eine Besserstellung gegenüber Rahmenvertrag oder Leistungsanlage auf — höherer Haftungshöchstbetrag, Gerichtsstand am eigenen Sitz, Premium-SLA —, bleibt es ohne Eintrag bei der dortigen Regel; sie gilt ohnehin.
Beträge. Gegenüber Verbrauchern sind alle Preisangaben Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1 PAngV, § 3 Abs. 2 RV); gegenüber Unternehmern Nettobeträge. Ein Gesamtpreis gegenüber einem Unternehmer ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen — dafür steht bei jedem Betragsfeld das zweite Kreuz.
Dieser Teil wird gesondert gezeichnet (Ziffer 5, Ende). Er ist keine Weisung nach dem AVV, sondern eine Vertragsänderung; eine weisungsberechtigte Person nach § 1 Abs. 2 AVV kann ihn nicht allein ändern.
Ziffer 4 — Leistung, Vergütung und Verfahren
| Angabe | |
|---|---|
| Leistungsanlage(n) | [ ] Managed Services (SLA) · [ ] Softwareentwicklung · [ ] Sprachdienste (Telefonie) · [ ] keine — allein Nutzung der Suite nach den AGB |
| Ohne Kreuz bei „Sprachdienste (Telefonie)“ bleibt Ziffer 5 ohne Gegenstand: Rufnummern werden dann nicht bereitgestellt und Anrufe nicht zugeführt. | |
| Systeme und Leistungsgegenstand — an sie knüpft die Zielverfügbarkeit (§ 2 Abs. 1 Anlage Managed) | ____________________ |
| Monatspauschale (§ 7 Abs. 1 Anlage Managed) | ______ EUR · [ ] netto · [ ] Gesamtpreis |
| Stundensatz für Leistungen über den Umfang hinaus (§ 7 Abs. 3 Anlage Managed) | ______ EUR · [ ] netto · [ ] Gesamtpreis |
| Festpreis oder Time & Material bei Softwareentwicklung | ____________________ |
| Laufzeit und Kündigungsfrist, soweit abweichend von § 8 Abs. 1 Anlage Managed (drei Monate zum Monatsende) | ____________________ |
| Haushaltsvorbehalt (§ 9 Abs. 7 RV) — nur bei öffentlichen Stellen: Ende des Haushaltsjahres | ____________________ |
| SLA-Stufe (§ 2 Anlage Managed) | [ ] Standard, 99,5 % im Monatsmittel · [ ] Premium, 99,9 % |
| Servicezeiten (§ 3.3 Anlage Managed) | [ ] Standard, Mo–Fr 9:00–17:00 · [ ] Premium 24/7 |
| Feiertagskalender: Land des Sitzes des Auftraggebers | ____________________ |
| Meldeweg für Störungen (§ 3.4 Anlage Managed) | ____________________ |
| Ansprechpartner des Auftraggebers — weisungsbefugt, ersatzweise Empfänger von Mitteilungen | ____________________ |
| Zahlungsziel, soweit abweichend von den 14 Tagen des Rahmenvertrags | ______ Tage · [ ] ab Rechnungsdatum · [ ] ab Zugang der Rechnung |
| Haftungshöchstbetrag, soweit höher als nach § H.1 des Rahmenvertrags | ______ EUR · [ ] netto · [ ] Gesamtpreis |
| Gerichtsstand (§ S.2) | [ ] Neuruppin · [ ] Sitz des Auftraggebers: ____________________ |
| Nutzungsrecht an Werken der Softwareentwicklung (§ 4 Abs. 1 RV) | [ ] einfach · [ ] ausschließlich |
| Zulässige Open-Source-Lizenzen (§ 4 Abs. 3 RV) | ____________________ |
| Betreiber nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO bei managed betriebenen Agenten (Anlage KI-VO) | [ ] Auftraggeber · [ ] Auftragnehmer |
Der Feiertagskalender ist kein Formularfeld unter vielen, und er wirkt in zwei Richtungen. Fuer den Sprachkanal gilt § 6 Abs. 2 der Anlage Telefonie: massgeblich sind die Feiertage am Sitz des Auftraggebers, und ohne Eintrag das Land seiner eingetragenen Anschrift. Fuer alle uebrigen Leistungen gilt § 3.3 der Anlage Managed, und der stellt ohne Eintrag auf die Feiertage am Sitz des Auftragnehmers ab — Brandenburg. Für einen Auftraggeber in einem anderen Land verschiebt das die Servicezeiten an Tagen, an denen er arbeitet und wir nicht, und umgekehrt. Ohne Eintrag bleibt es fuer die uebrigen Leistungen bei Brandenburg; wer das nicht will, trägt hier ein.
Premium-SLA und Premium-Servicezeiten setzen voraus, dass der Auftragnehmer Rufbereitschaft und fortlaufende Verfügbarkeitsmessung vorhält (§ 2 Abs. 1, § 3.3 Anlage Managed). Ein Kreuz allein begründet sie nicht.
Ziffer 5 — Sprachdienste (Telefonie)
Diese Ziffer trägt die Zahlen und die Anschlussart; was daraus folgt — Zählweise, Verhalten bei Erschöpfung, Portierung, Vollzug der Haltefrist —, regelt die Anlage Telefonie. Sie wird hier nicht wiederholt. Welcher Anbieter die Rufnummer stellt, steht nicht hier, sondern in Ziffer 3, Zeile „Rufnummern und Zuführung eingehender Anrufe", und in Anlage 3 zum AVV.
| Angabe | |
|---|---|
| Anschlussart — wie der Anruf zum Auftragnehmer gelangt | [ ] Rufumleitung — der Auftraggeber leitet eine eigene Rufnummer auf eine technische Rufnummer des Auftragnehmers um · [ ] Bekanntgabe — eine Rufnummer des Auftragnehmers wird selbst öffentlich bekanntgegeben · [ ] SIP-Anbindung — der Auftraggeber stellt Rufnummern über einen eigenen Anschluss bereit |
| Öffentlich bekanntgegebene Rufnummer(n) des Auftraggebers — bei Rufumleitung und SIP-Anbindung; die Nummer, die Bürgerinnen und Bürger wählen | ____________________ |
| Technische Rufnummer(n) des Auftragnehmers, je Nummer einzeln bezeichnet | ____________________ |
| Zuteilungsnehmer der technischen Rufnummer | [ ] Auftragnehmer · [ ] Auftraggeber |
| Abrechnungszeitraum — Bezugsgroesse der Freiminuten und der Obergrenze | [ ] Kalendermonat · [ ] anderer: ____________________ |
| Freiminutenpauschale | [ ] ja — im Entgelt enthalten sind ______ Gesprächsminuten je Abrechnungszeitraum · [ ] nein — jede Minute wird berechnet |
| Monatliches Entgelt, in dem die Pauschale enthalten ist | ______ EUR · [ ] netto · [ ] Gesamtpreis |
| Preis je Minute — nach Verbrauch der Freiminuten, bei „nein“ ab der ersten Minute | ______ EUR · [ ] netto · [ ] Gesamtpreis |
| Abrechnungstakt | [ ] sekundengenau · [ ] angefangene Minute |
| Betragsmäßige Obergrenze je Abrechnungszeitraum | ______ EUR · [ ] netto · [ ] Gesamtpreis |
| Verhalten bei Ausschöpfung | [ ] Abrechnung nach Verbrauch bis zur Obergrenze · [ ] Weiterleitung ohne Agentenannahme · [ ] Abschaltung — nur bei Rufnummern, die nicht öffentlich bekanntgegeben sind (§ 7 Abs. 6 Anlage Telefonie) |
| Nicht verbrauchte Freiminuten | [ ] verfallen · [ ] Übertrag in den Folgezeitraum |
| Einrichtungsentgelt je Rufnummer | ______ EUR · [ ] netto · [ ] Gesamtpreis |
| Monatsentgelt je Rufnummer | ______ EUR · [ ] netto · [ ] Gesamtpreis |
| Maßgebliches Monatsentgelt — die Bezugsgröße überall dort, wo ein Vertragsdokument „das vertraglich vereinbarte Monatsentgelt“ nennt, insbesondere § 12 Abs. 4a der Anlage Telefonie | [ ] die Summe aus dem monatlichen Entgelt und allen Monatsentgelten je Rufnummer · [ ] nur: ____________________ |
| Weiterleitungsziel — Rufnummer und benennende Stelle | ____________________ |
| Ersatzziel | ____________________ |
| Haltefrist der technischen Rufnummer nach Vertragsende | ______ Monate |
| Anfängliche Laufzeit der Sprachdienste (§ 12 Abs. 3 der Anlage Telefonie) | [ ] 12 Monate · [ ] 24 Monate — mehr ist ausgeschlossen |
| Annahmezeiten des Agenten (§ 5 Abs. 1b der Anlage Telefonie) | ____________________ · [ ] durchgehend |
| Anschrift des Auftragnehmers | Janeway.io UG (haftungsbeschränkt), August-Bebel-Straße 16, 16816 Neuruppin |
| Stelle für Beschwerden des Auftraggebers und seiner Anrufer | legal@janeway.io |
| Nutzbarkeit für Endnutzer mit Behinderungen | Der Sprachkanal ist ein reiner Sprachweg; für Menschen, die nicht telefonieren können, ist er nicht nutzbar. Einen gleichwertigen Textweg schuldet der Auftragnehmer nicht. Welchen barrierefreien Weg der Auftraggeber daneben anbietet — Schriftform, Kontaktformular, Schrift- oder Gebärdensprachdolmetschdienst —, trägt er hier ein und gibt ihn zusammen mit der Rufnummer bekannt: ____________________ |
Zehn Felder, deren Leerbleiben eine Folge hat — und jede geht zugunsten des Auftraggebers:
- Ohne Kreuz bei der Anschlussart gilt die Rufumleitung. Sie bindet am wenigsten: Der Auftraggeber bleibt Inhaber der Rufnummer, die auf seinen Bescheiden und im Amtsblatt steht, und er beendet die Anbindung, indem er seine Umleitung abschaltet.
- Ohne Eintrag beträgt die Haltefrist drei Monate. In dieser Zeit gibt der Auftragnehmer die technische Rufnummer nicht weiter und vergibt sie nicht neu.
- Ohne Kreuz beim Zuteilungsnehmer wird keine technische Rufnummer bereitgestellt. Eine Voreinstellung gäbe es hier nur in eine Richtung, die mehr Leistung und mehr Bindung bedeutete; die gibt dieser Schein nicht.
- Ohne Angabe der Annahmezeiten nimmt der Agent durchgehend an. Das ist die für den Auftraggeber günstigere Regel, auch wenn sie mehr Minuten erzeugt: Bei einer öffentlich bekanntgegebenen Rufnummer ist die Abschaltung nach § 7 Abs. 6 der Anlage Telefonie ohnehin ausgeschlossen — die Alternative wäre nicht Stille, sondern die sofortige Übergabe an das Ersatzziel, das rund um die Uhr wirken muss. Ein Agent, der um 22 Uhr die Sprechzeiten nennt, entlastet dieses Ziel.
- Ohne Kreuz beim Abrechnungszeitraum gilt der Kalendermonat — die für den Auftraggeber engere Bezugsgröße; bei der Obergrenze schaltet ein Jahreszeitraum sonst mitten im Jahr um.
- Ohne Kreuz bei der Freiminutenpauschale ist keine vereinbart — dann gilt der Preis je Minute ab der ersten Minute.
- Bleiben Freiminutenpauschale und Preis je Minute beide leer, ist die Telefonie unentgeltlich — es gibt dann keinen Preis, den der Auftragnehmer nachschieben könnte (§ 8 Abs. 3 der Anlage Telefonie). Das ist gewollt und keine Falle, aber es ist auch keine Voreinstellung: Wer Telefonie verkaufen will, füllt mindestens eines der beiden Felder aus.
- Ohne Preis je Minute gibt es keine entgeltliche Fortsetzung über die Freiminuten hinaus. Dasselbe gilt ohne Obergrenze.
- Ohne Kreuz beim Abrechnungstakt wird sekundengenau abgerechnet — der für den Auftraggeber günstigere Takt.
- Ohne Kreuz beim Verhalten bei Ausschöpfung gilt die Auffangregel der Anlage Telefonie.
Die Obergrenze ist bei einer öffentlichen Stelle eine haushaltsrechtliche Bindung, keine Bequemlichkeit; § 9 Abs. 7 RV knüpft daran das Kündigungsrecht zum Ende des Haushaltsjahres. Sie sollte nicht offen bleiben.
Bei einer öffentlich bekanntgegebenen Rufnummer ist die Abschaltung ausgeschlossen — § 7 Abs. 6 der Anlage Telefonie nimmt sie dort ausdrücklich auch dem Leistungsschein aus, und ein Kreuz an dieser Stelle geht ins Leere. Ein Bürgertelefon, das nach Ausschöpfung des Kontingents ins Leere läuft, ist kein vertragsgemäßer Zustand; die Anlage Telefonie führt die Sperre aus.
Bei Rufumleitung wirkt die Abschaltung anders, und deshalb sind Weiterleitungsziel und Ersatzziel dort nicht optional. Die öffentlich bekanntgegebene Rufnummer gehört dem Auftraggeber, und die Umleitung ist bei ihm geschaltet — der Auftragnehmer kann sie nicht abstellen. Eine Abschaltung auf seiner Seite führt Anrufer daher ins Leere, solange der Auftraggeber seine Umleitung nicht selbst ändert.
Die Haltefrist ist kein Nebenpunkt. Wird die technische Rufnummer nach Vertragsende neu vergeben, während beim Auftraggeber noch eine Umleitung darauf steht, erreichen Bürgerinnen und Bürger einen fremden Anschluss.
Die drei Anschlussarten binden verschieden stark — deshalb stehen sie hier und nicht in der Anlage. Bei Rufumleitung und SIP-Anbindung bleibt der Auftraggeber Inhaber der öffentlich bekanntgegebenen Rufnummer; es gibt nichts zu portieren, weil sie nie beim Auftragnehmer lag. Bei Bekanntgabe ist sie dem Auftragnehmer zugeteilt: § 59 Abs. 5 TKG sichert dem Endnutzer die Mitnahme der ihm zugeteilten Rufnummer, und das ist in dieser Variante nicht der Auftraggeber. Was mit ihr bei Vertragsende geschieht, regelt die Anlage Telefonie. Wer eine Behördennummer öffentlich bekanntgeben will, entscheidet das vorher, nicht bei der Kündigung.
Zeichnung des Teils II
Gesondert zu zeichnen — durch die Personen, die zur Vertretung berechtigt sind. Eine Weisungsberechtigung nach § 1 Abs. 2 AVV genügt hier nicht.
| Auftragnehmer | Auftraggeber |
|---|---|
| Ort, Datum: ____________________ | Ort, Datum: ____________________ |
| ____________________ | ____________________ |
| Janeway.io UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch Lukas Pritzkow | Name, Amtsbezeichnung oder Funktion |
| ____________________ | |
| Name, Amtsbezeichnung oder Funktion — zweite Unterschrift, soweit das Recht des Auftraggebers sie verlangt | |
| Rechtsgrundlage der Vertretungsberechtigung: ____________________ — je Unterzeichnendem gesondert; bei zwei Unterschriften beide angeben |
Bei öffentlichen Stellen richten sich Form und Vertretung der Erklärung, durch die sich der Auftraggeber verpflichtet, nach dem für ihn geltenden Recht — regelmäßig der Gemeinde-, Landkreis- oder Verwaltungsordnung seines Landes. Diese verlangen vielfach die Schriftform und die handschriftliche Unterzeichnung unter Beifügung der Amtsbezeichnung, lassen daneben eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur zu und sehen im Vertretungsfall teils zwei vertretungsberechtigte Bedienstete vor. Welche Vorschrift gilt und wie viele Unterschriften sie verlangt, benennt der Auftraggeber; der Auftragnehmer prüft es nicht. Die zweite Zeile bleibt frei, wenn eine Unterschrift genügt. Verlangt jenes Recht einen Vertretungsvermerk (etwa „in Vertretung“, „im Auftrag“), setzt der Unterzeichnende ihn neben seine Amtsbezeichnung.
Statt handschriftlich kann der Auftraggeber qualifiziert elektronisch signieren: Er sendet das signierte Exemplar an legal@janeway.io; der Auftragnehmer prüft die Signatur, bestätigt den Eingang in Textform und bewahrt das Exemplar für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auf. Ob die Signatur „dauerhaft überprüfbar“ im Sinne der für den Auftraggeber geltenden Vorschrift ist — also beweiswerterhaltend aufbewahrt wird —, richtet sich nach dessen Recht und liegt bei ihm; der Auftragnehmer schuldet die Aufbewahrung, nicht den Beweiswerterhalt. Der Auftragnehmer zeichnet auf demselben Weg gegen.
Abschluss
Dieser Schein wird mit der Unterzeichnung beider Parteien wirksam; die Textform genügt, soweit das für den Auftraggeber geltende Recht keine strengere Form verlangt — bei öffentlichen Stellen verlangt es das regelmäßig; der Hinweis unter dem Zeichnungsblock sagt, was zu beachten ist. Änderungen kennen vier Stufen, und sie sind nicht austauschbar. Eine Änderung der Ziffer 1 setzt die Form voraus, in der der AVV geschlossen wurde. Dasselbe gilt bei einer öffentlichen Stelle für das Verlassen des ersten Feldes der Ziffer 2 — die Beschränkung auf Teil B ist dort ihre Voreinstellung, und § 4 Abs. 5a AVV verlangt für deren Aufhebung genau diese Form. Bei einer Gemeinde ist das regelmäßig die Schriftform und die Zeichnung durch die nach ihrer Gemeindeordnung vertretungsberechtigten Personen. Eine Textform-Weisung des Fachamts genügt dafür nicht, auch nicht von einer nach § 1 Abs. 2 AVV weisungsberechtigten Person: Weisungsbefugnis nach Art. 28 ist keine Vertretungsmacht für die Aufhebung einer vertraglich vereinbarten Sperre. Eine Änderung der Anbieterwahl (Ziffern 2 und 3, Abschnitte C und D) genügt in Textform durch eine weisungsberechtigte Person nach § 1 Abs. 2 AVV; das Verfahren steht in Abschnitt E. Eine Änderung des Teils II ist keine Weisung, sondern eine Vertragsänderung: Sie bedarf der Textform beider Parteien, gezeichnet von den zur Vertretung berechtigten Personen, und wird im Änderungsverzeichnis nachgetragen.
| Auftragnehmer | Auftraggeber |
|---|---|
| Ort, Datum: ____________________ | Ort, Datum: ____________________ |
| ____________________ | ____________________ |
| Janeway.io UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch Lukas Pritzkow | Name, Amtsbezeichnung oder Funktion |
| ____________________ | |
| Name, Amtsbezeichnung oder Funktion — zweite Unterschrift, soweit das Recht des Auftraggebers sie verlangt | |
| Rechtsgrundlage der Vertretungsberechtigung: ____________________ — je Unterzeichnendem gesondert; bei zwei Unterschriften beide angeben |
Bei öffentlichen Stellen richten sich Form und Vertretung der Erklärung, durch die sich der Auftraggeber verpflichtet, nach dem für ihn geltenden Recht — regelmäßig der Gemeinde-, Landkreis- oder Verwaltungsordnung seines Landes. Diese verlangen vielfach die Schriftform und die handschriftliche Unterzeichnung unter Beifügung der Amtsbezeichnung, lassen daneben eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur zu und sehen im Vertretungsfall teils zwei vertretungsberechtigte Bedienstete vor. Welche Vorschrift gilt und wie viele Unterschriften sie verlangt, benennt der Auftraggeber; der Auftragnehmer prüft es nicht. Die zweite Zeile bleibt frei, wenn eine Unterschrift genügt. Verlangt jenes Recht einen Vertretungsvermerk (etwa „in Vertretung“, „im Auftrag“), setzt der Unterzeichnende ihn neben seine Amtsbezeichnung.
Statt handschriftlich kann der Auftraggeber qualifiziert elektronisch signieren: Er sendet das signierte Exemplar an legal@janeway.io; der Auftragnehmer prüft die Signatur, bestätigt den Eingang in Textform und bewahrt das Exemplar für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auf. Ob die Signatur „dauerhaft überprüfbar“ im Sinne der für den Auftraggeber geltenden Vorschrift ist — also beweiswerterhaltend aufbewahrt wird —, richtet sich nach dessen Recht und liegt bei ihm; der Auftragnehmer schuldet die Aufbewahrung, nicht den Beweiswerterhalt. Der Auftragnehmer zeichnet auf demselben Weg gegen.
Beigefügt: [ ] Abschnitt D (gesondertes Blatt) — [ ] nicht beigefügt