Rahmenvertrag der Janeway.io UG (haftungsbeschränkt)
Master Services Agreement zwischen Janeway.io UG (haftungsbeschränkt) und dem Auftraggeber als Grundlage für alle Leistungsvereinbarungen.
Rahmenvertrag
Parteien
Zwischen Janeway.io UG (haftungsbeschränkt), August-Bebel-Straße 16, 16816 Neuruppin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Neuruppin unter HRB 15191 NP, vertreten durch den Geschäftsführer Lukas Pritzkow (nachfolgend „Auftragnehmer“)
und
| Auftraggeber | |
|---|---|
| Name / Firma / Bezeichnung der Behörde | ____________________ |
| Straße, Hausnummer | ____________________ |
| PLZ, Ort, Land | ____________________ |
| soweit vorhanden: Register und Nummer | ____________________ |
| bei juristischen Personen und Personengesellschaften: vertreten durch (Name, Funktion) | ____________________ |
| bei öffentlichen Stellen: vertreten durch (Name, Amtsbezeichnung) | ____________________ |
| bei öffentlichen Stellen zusätzlich: Rechtsgrundlage der Vertretungsberechtigung | ____________________ |
(nachfolgend „Auftraggeber“)
— gemeinsam die „Parteien“ —
wird folgender Rahmenvertrag (nachfolgend „Rahmenvertrag“ oder „RV“) geschlossen:
§ 1 Begriffsbestimmungen
- „Leistungsanlage“ — eine gesondert in Textform vereinbarte Anlage mit den Regelungen für die beauftragte Leistungsart; sie bestimmt selbst, welches Vertragsrecht auf sie anzuwenden ist.
- „Leistungsschein“ — der von beiden Parteien gezeichnete Leistungs- und Anbieterschein, der auf die Leistungsanlagen Bezug nimmt und je Vertrag festhält: die Auswahl der Empfänger aus Anlage 3 des Auftragsverarbeitungsvertrags — das ist zugleich die dokumentierte Weisung nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO — sowie Umfang, Vergütung und Zeitplan. Ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung tritt an seine Stelle, soweit sie dieselben Angaben trägt.
- „Werk“ — das nach der Anlage Softwareentwicklung herzustellende Ergebnis (Software, Quellcode, Dokumentation).
- „Managed Services“ — die nach der Anlage Managed Services laufend erbrachten Betriebsleistungen.
- „Personenbezogene Daten“ — Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO.
- „Unternehmer“ — ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ihm stehen juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen gleich (§ 310 Abs. 1 BGB); Verbraucher (§ 13 BGB) sind sie nicht. Für öffentliche Stellen bleiben Bundes- und Landesrecht unberührt, insbesondere die Landesdatenschutzgesetze und das kommunale Prüfungsrecht; dieser Vertrag verkürzt kein gesetzliches Prüf- oder Weisungsrecht.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Dieser Rahmenvertrag regelt die Bedingungen aller Leistungsvereinbarungen der Parteien; die konkreten Leistungen bestimmen Leistungsanlagen und Leistungsscheine.
(2) Es bestehen die Anlage Softwareentwicklung (Werkvertrag), die Anlage Managed Services (SLA) und die Anlage Sprachdienste (Telefonie).
(3) Weitere Leistungsanlagen können jederzeit einvernehmlich in Textform vereinbart werden, ohne diesen Rahmenvertrag zu ändern.
(3a) Vorlage vor der Zeichnung. Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber den Leistungsschein vor der Zeichnung dieses Vertrags vor, zusammen mit den Anlagen, auf die er Bezug nimmt, und in der Fassung, die er dort ausweist. Bei öffentlichen Stellen ist die Vorlage Voraussetzung des Abschlusses — ihre Auswahl der Empfänger ist eine Weisung in Vertragsform (§ 4 Abs. 5a des Auftragsverarbeitungsvertrags), und eine Weisung, die erst nach der Zeichnung entsteht, ist keine. Der Grund ist nicht Förmelei: Der Schein entscheidet, welche Empfänger überhaupt angesprochen werden, und diese Entscheidung ist für eine hoheitlich handelnde Stelle enger als für andere Auftraggeber; wer sie erst nach Vertragsschluss trifft, hat den Vertrag ohne sie geschlossen.
(4) Rangfolge. Im Konfliktfall gilt absteigend: (1) der Auftragsverarbeitungsvertrag (§ 6) für datenschutzrechtliche Regelungen, (2) individuelle Vereinbarungen im Leistungsschein, (3) die Leistungsanlage, (4) dieser Rahmenvertrag einschließlich der Anlage KI-VO (Absatz 5). Die Rangfolge ist abschließend. Von ihr ausgenommen sind die §§ 7, 9 und 12 der Anlage Sprachdienste (Telefonie) — der dortige Kundenschutz, die Bindung der öffentlich bekanntgegebenen Rufnummer und ihr Schicksal bei Vertragsende werden weder durch einen Leistungsschein noch durch eine andere Anlage verdrängt. Der Grund ist die Norm, die sie nachbilden: § 71 Abs. 1 TKG lässt ein Abweichen zum Nachteil des Endnutzers nicht zu; ein Vertrag, der sich das über seine eigene Rangfolge selbst erlaubte, gäbe die Zusage mit der einen Hand und nähme sie mit der anderen. § 7 Abs. 6 sagt es für sich selbst („kann für diese Rufnummern auch im Leistungsschein nicht vereinbart werden") — ohne diese Ausnahme stünde der Leistungsschein gleichwohl über ihm.
Individualabreden nach § 305b BGB gehen der Rangfolge in jedem Fall und formfrei vor, ohne die Anforderungen des folgenden Satzes. Für die drei vorgenannten Vorschriften gilt das nur in eine Richtung: Der Auftragnehmer räumt die dortigen Rechte als einseitige Zusage ein, die eine Abrede erweitern, aber nicht verkürzen kann. Ohne diesen Satz hätte die Ausnahme sich selbst aufgehoben — sie schließt die individuelle Vereinbarung aus und ließ sie im selben Absatz „in jedem Fall" vorgehen; und weil § 12 die Rechte nur vertraglich einräumt, rettete § 71 Abs. 1 TKG sie nicht. § 6, § 7 und § 8 gelten für alle Leistungsanlagen und Leistungsscheine einheitlich und werden nur verdrängt, soweit die Anlage oder der Leistungsschein das ausdrücklich und unter Benennung der betroffenen Vorschrift bestimmt; die Anlage KI-VO wird gar nicht verdrängt. Regelungen der Anlagen, die gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unberührt lassen, ändern die Haftungsbegrenzung nach § 7 nicht.
(4a) Verhältnis zu den AGB der Janeway Suite. Für Leistungen nach diesem Vertrag, seinen Anlagen und Leistungsscheinen gehen dieser Vertrag und seine Anlagen den AGB der Janeway Suite vor; Absatz 4 bleibt unberührt. Für die Nutzung der Suite selbst — insbesondere ein Abonnement — gelten die AGB fort. Bezieht der Auftraggeber beides, richtet sich jede Leistung nach dem Regelwerk, das sie trägt; das gilt auch für Verfügbarkeitswerte und Kündigungsfristen, die beide unterschiedlich bestimmen. Für den Mindestbetrag der Haftungshöchstsumme gilt es nicht mehr, weil beide Regelwerke ihn gleich bestimmen: § H.1 Abs. 2 dieses Vertrags und § 5 Abs. 2a der AGB verweisen für öffentliche Stellen übereinstimmend auf den in § 9 Abs. 2 des AVV bestimmten Mindestbetrag. Der Auftraggeber muss dafür nicht ermitteln, welches Regelwerk die Leistung trägt; im Übrigen bleibt es bei Satz 3.
(5) Pflichten nach der KI-Verordnung. Setzt der Auftraggeber KI-Systeme des Auftragnehmers ein — Chat- oder Voice-Agenten, Widgets, Automatisierungs-Workflows —, ist er insoweit Betreiber (Art. 3 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 — KI-VO). Seine Pflichten in dieser Rolle, insbesondere nach Art. 4 und Art. 50 Abs. 4 KI-VO, stehen in der Anlage KI-VO, die in der bei Vertragsschluss vereinbarten Fassung Bestandteil dieses Vertrags ist. Änderungen bedürfen der Textform; eine später veröffentlichte Fassung ändert sie nicht.
(6) Abwehr fremder Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht widerspricht. Die §§ 305 ff. BGB bleiben unberührt. Ist der Auftraggeber eine öffentliche Stelle, gilt Satz 1 nicht für Vertragsbedingungen, zu deren Verwendung er kraft Gesetzes oder Haushaltsrechts verpflichtet ist; über ihre Einbeziehung verständigen sich die Parteien im Leistungsschein.
§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Leistungsanlage und dem dazugehörigen Leistungsschein.
(2) Gegenüber Verbrauchern sind alle Preisangaben Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 % (§ 3 Abs. 1 PAngV). Gegenüber Unternehmern sind sie Nettobeträge; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet und gesondert ausgewiesen. Ein Gesamtpreis gegenüber einem Unternehmer ist im Leistungsschein ausdrücklich als solcher zu bezeichnen.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern Leistungsanlage oder Leistungsschein nichts anderes bestimmen.
(4) Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen an: gegenüber Verbrauchern nach § 288 Abs. 1 BGB, im Übrigen nach § 288 Abs. 2 BGB. Weitergehender Verzugsschaden bleibt ersatzfähig.
(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Unberührt bleibt die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln; das Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB und § 320 BGB bleibt bestehen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) Einräumung: An den vertragsgemäß erstellten Werken räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur vertragsgemäßen Nutzung ein, soweit der Leistungsschein kein ausschließliches Recht vorsieht. Es umfasst Vervielfältigung, Installation, Ablauf, Bearbeitung und Bearbeitenlassen sowie Betrieb und Wartung durch Dritte in seinem Auftrag (§ 69c Nr. 1 und 2 UrhG), ferner die öffentliche Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 69c Nr. 4 UrhG) — insbesondere den Betrieb als Webanwendung für Beschäftigte, Kunden und sonstige Nutzer samt Auslieferung der Programmteile an deren Endgeräte.
(1a) Vorbestehende Bestandteile. Standardkomponenten, Bibliotheken, Werkzeuge und Verfahren des Auftragnehmers, die vor dem Auftrag bestanden oder auftragsunabhängig entstehen, bleiben sein Eigentum. Sind sie im Werk eingebettet, gilt das Nutzungsrecht nach Absatz 1 ausschließlich für Betrieb und Pflege des Werks; gesonderte Nutzung, Weitergabe außerhalb des Werks und Verwendung für andere Vorhaben sind nicht gestattet. Der Auftragnehmer bleibt frei, sie und das erworbene allgemeine Know-how anderweitig zu verwenden; auf Verlangen weist er sie im Leistungsschein aus.
(2) Rechte aus dem Einsatz Dritter (§§ 43, 69b UrhG): Setzt der Auftragnehmer Subunternehmer ein, stellt er sicher, dass die Nutzungsrechte an deren Programmen kraft Gesetzes oder ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung auf ihn übergehen und weitergegeben werden können.
(3) Open-Source-Bestandteile: Spätestens mit der Abnahmeaufforderung übergibt der Auftragnehmer eine maschinell erzeugte Stückliste (SBOM) der eingebundenen Fremd- und Open-Source-Bestandteile mit Bezeichnung, Version und Lizenz; für Bestandteile, die die üblichen Werkzeuge des Ökosystems nicht ausweisen, übernimmt er keine Gewähr der Vollständigkeit. Er setzt nur Komponenten ein, deren Lizenz die im Leistungsschein vorgesehene Nutzung zulässt. Komponenten unter starken Copyleft-Lizenzen (insbesondere GPL, AGPL, SSPL), die eine Offenlegungspflicht auslösen können, setzt er nur mit vorheriger Zustimmung in Textform und unter Hinweis auf die Folgepflichten ein; schwache Copyleft-Lizenzen (insbesondere LGPL, MPL) und dynamisch eingebundene Bibliotheken bedürfen keiner Zustimmung. Für Rechtsmängel haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 633 Abs. 3, §§ 634 ff. BGB); § 7 bleibt unberührt. Für Lizenzpflichten aus einer Änderung des Auftraggebers oder einer abweichenden Nutzung ist dieser verantwortlich.
(4) Vorbehalt bis zur Zahlung: Bis dahin steht dem Auftraggeber ein widerrufliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für Abnahmeprüfung, Testbetrieb und produktive Nutzung zu. Der Auftragnehmer kann es widerrufen, wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung aus diesem Leistungsschein länger als 30 Tage nach Mahnung in Verzug ist.
(5) Nicht ausdrücklich eingeräumte Nutzungsrechte verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber darf die eingeräumten Rechte nur mit dessen Zustimmung in Textform an Dritte übertragen oder überlassen. Der Einsatz Dritter, die im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers handeln (Absatz 1), ist keine Überlassung; er verpflichtet sie auf § 8. Keiner Zustimmung bedarf die Übertragung bei Veräußerung des Geschäftsbetriebs oder eines Betriebsteils (§ 34 Abs. 3 UrhG). Unberührt bleibt das Recht, eine dauerhaft überlassene Programmkopie weiterzuveräußern, wenn er die eigene Nutzung vollständig aufgibt und seine Kopien unbrauchbar macht (§ 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG).
(6) KI-gestützte Erstellung: Der Auftragnehmer setzt bei der Erstellung KI-gestützte Werkzeuge ein; auf Verlangen benennt er sie. Jeden abgelieferten Bestandteil prüft, passt er an und verantwortet er fachlich. Einen urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsschutz an Bestandteilen ohne prägende menschliche Gestaltung sagt er nicht zu; die Absätze 1 und 5 und seine Rechtsmängelhaftung (§ 633 Abs. 3, §§ 634 ff. BGB) bleiben unberührt. Vertrauliche Informationen und Daten des Auftraggebers gibt er in KI-gestützte Werkzeuge nur nach Maßgabe von § 8 ein; solange die dortigen Voraussetzungen für ein Werkzeug nicht erfüllt sind, erbringt er die betroffenen Arbeitsschritte ohne dieses Werkzeug.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber wirkt rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten mit, insbesondere durch:
- Bereitstellung erforderlicher Informationen, Zugänge, Testdaten und -umgebungen;
- Benennung eines weisungsbefugten Ansprechpartners;
- Entscheidungen in den vereinbarten oder angemessenen Fristen;
- Abnahmehandlungen nach der jeweiligen Leistungsanlage.
(2) Kommt er dem nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB verlangen; ihre Höhe bestimmt § 642 Abs. 2 BGB. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeit.
§ 5a Personaleinsatz
(1) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen mit eigenem Personal, eigenen Betriebsmitteln und in eigener Organisation. Auswahl, Einteilung und fachliche Steuerung obliegen ihm allein; er schuldet die nach der Leistungsanlage vereinbarte Leistung, nicht die Überlassung von Arbeitskraft. Welchem Vertragstyp sie unterfällt, bestimmt die Leistungsanlage (§ 1).
(2) Die eingesetzten Personen werden nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert und erhalten fachliche Weisungen ausschließlich vom Auftragnehmer; Abstimmungen laufen über die nach § 5 Abs. 1 benannten Ansprechpartner. Vorgaben des Auftraggebers zu Sicherheit, Zutritt und Hausordnung bleiben bei einem Einsatz in seinen Räumen unberührt.
(3) Eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG ist nicht Vertragsgegenstand und wird durch eine Leistungsanlage oder einen Leistungsschein nicht begründet. Der Einsatz freier Mitarbeiter oder Subunternehmer begründet kein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber; die arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten obliegen dem Auftragnehmer.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten unabhängig vom Vergütungsmodell — auch bei Abrechnung nach Aufwand (§ 4 Abs. 1 der Anlage Softwareentwicklung) — und unabhängig vom Einsatzort.
§ 6 Datenschutz
(1) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten des Auftraggebers oder seiner Kunden verarbeitet, gilt der in Textform vereinbarte Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO (Anlage AVV) als Bestandteil dieses Rahmenvertrags, und zwar in der im vereinbarten Exemplar ausgewiesenen Fassung mit Version und Stand. Ohne vereinbarten AVV dürfen keine personenbezogenen Daten übermittelt werden.
(2) Der AVV gilt für jede unter diesem Vertrag und seinen Leistungsanlagen erbrachte Auftragsverarbeitung — auch für Hosting und Betrieb sowie für Entwicklung und Testbetrieb — und ist nicht auf die SaaS „Janeway Suite“ beschränkt; sie ist im AVV nur ein Beispiel des „Hauptvertrags“. Maßgeblich für Gegenstand, Art und Zweck sind die beauftragte Leistung, die Leistungsanlage und der Leistungsschein. Ist der Auftraggeber für die eingebrachten Daten selbst Auftragsverarbeiter, verarbeitet der Auftragnehmer sie als Unterauftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 4 DSGVO; es gilt Ziff. 0 Abs. 4 der Präambel des AVV.
(3) Jede Partei stellt sicher, dass sie die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften einhält.
(4) Änderungen des AVV bedürfen der Textform. Der aktuelle Mustertext steht unter /vertraege/avv; die dort veröffentlichte Fassung ändert den vereinbarten AVV nicht.
§ 7 Haftung
Haftung
§ H.1 Haftungsbeschränkung
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer — gleich aus welchem Rechtsgrund — nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf; die Haftung ist dann auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Sie ist zusätzlich der Höhe nach begrenzt auf die im jeweiligen Vertragsjahr gezahlte Vergütung, mindestens jedoch auf 5.000 EUR, für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres zusammen; weist der Auftraggeber im Einzelfall einen höheren vertragstypisch vorhersehbaren Schaden nach, haftet der Auftragnehmer bis zu dessen Höhe. Gegenüber Auftraggebern, die Verbraucher (§ 13 BGB) sind, gilt diese betragsmäßige Begrenzung nicht (§ 309 Nr. 7 BGB); in den Fällen des § H.2 gilt sie ebenfalls nicht. Ein höherer Höchstbetrag kann im Leistungsschein vereinbart werden. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, tritt an die Stelle des Mindestbetrags von 5.000 EUR der für ihn in § 9 Abs. 2 des AVV bestimmte Mindestbetrag; er gilt für die Haftung nach diesem Abschnitt entsprechend.
Bei leichter Fahrlässigkeit ohne Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung ausgeschlossen.
Für Schäden aus der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers gehen die Haftungsregelungen des AVV — insbesondere § 9 AVV mit dem dortigen Mindestbetrag sowie die Außenhaftung nach Art. 82 DSGVO — den materiellen Haftungsregelungen dieses Abschnitts vor, also den Absätzen 1 bis 3 des § H.1 sowie den §§ H.3, H.3a und H.4 (§ 10 Abs. 1 AVV); § H.2 bleibt unberührt.
§ H.2 Unberührte Haftung
Die Beschränkungen aus § H.1 gelten nicht für:
- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG);
- arglistig verschwiegene Mängel;
- Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
§ H.3 Mitverschulden
Der Auftraggeber sichert seine Daten nach dem Stand der Technik in einem ihrer Bedeutung angemessenen Umfang und Turnus, insbesondere vor Eingriffen des Auftragnehmers in produktive Systeme — es sei denn, die Datensicherung gehört nach einer Leistungsanlage oder einem Leistungsschein zum Leistungsumfang des Auftragnehmers. Hat er an der Entstehung eines Schadens mitgewirkt, gilt § 254 BGB, insbesondere bei unterlassener Datensicherung oder Mitwirkungspflichtverletzungen.
§ H.3a Datenverlust
Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Das gilt nicht in den Fällen des § H.2 und nicht, soweit die Datensicherung nach einer Leistungsanlage oder einem Leistungsschein zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört; dann haftet er nach den §§ H.1 bis H.3. Betrifft der Verlust personenbezogene Daten, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, geht § 9 AVV vor (§ H.1 Abs. 4); § H.2 bleibt auch insoweit unberührt.
§ H.4 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern nicht eine Leistungsanlage ausdrücklich und unter Benennung dieser Vorschrift etwas anderes bestimmt. Gegenüber Auftraggebern, die Verbraucher (§ 13 BGB) sind, gilt diese Verkürzung nicht; für sie bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen, insbesondere nach § 327j BGB, von dem nach § 327s Abs. 1 BGB nicht zu ihrem Nachteil abgewichen werden kann.
Für Ansprüche in den Fällen des § H.2 — Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Produkthaftungsgesetz, arglistig verschwiegene Mängel, Garantie oder Beschaffungsrisiko — gilt die Verkürzung ebenfalls nicht; insoweit bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 8 Vertraulichkeit
Vertraulichkeit
§ V.1 Geheimhaltungspflicht
Jede Partei behandelt alle Informationen der anderen Partei, die ihr im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt („Vertrauliche Informationen“), streng vertraulich, gibt sie nicht an Dritte weiter und verwendet sie ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrags. Dazu zählen insbesondere Quellcodes, Systemarchitekturen, Geschäftsgeheimnisse, Kundenlisten, Preiskalkulationen, technische Konzepte, Pflichten- und Lastenhefte sowie sonstige nicht öffentlich zugängliche Informationen.
§ V.2 Ausnahmen
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die
- der empfangenden Partei bei Offenbarung bereits ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren,
- allgemein öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden,
- der empfangenden Partei rechtmäßig von einem Dritten ohne Geheimhaltungsbeschränkung mitgeteilt werden,
- von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig und ohne Nutzung Vertraulicher Informationen entwickelt wurden,
- aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenbart werden müssen; in diesem Fall ist die offenbarende Partei vorab schriftlich zu benachrichtigen, soweit rechtlich zulässig, oder
- zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens offengelegt werden, soweit das geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen (§ 5 Nr. 2 GeschGehG), oder die als Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz erfolgen. Vereinbarungen, die eine danach zulässige Meldung oder Offenlegung behindern, sind unwirksam (§ 7 Abs. 2 HinSchG i. V. m. § 134 BGB; siehe auch § 36 HinSchG).
§ V.3 Mitarbeiter, Subunternehmer und eingesetzte Werkzeuge
Jede Partei macht Vertrauliche Informationen nur denjenigen Mitarbeitern, Beratern und Subunternehmern zugänglich, die sie zur Leistungserfüllung benötigen, und stellt sicher, dass diese einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Eine Verarbeitung Vertraulicher Informationen in Diensten Dritter — insbesondere in Cloud-, Analyse- oder KI-gestützten Werkzeugen — ist nur zulässig, wenn (a) der Anbieter vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, (b) vertraglich ausgeschlossen und durch zur Akte genommene Anbieterbedingungen belegt ist, dass er die überlassenen Inhalte nicht zum Training oder zur Verbesserung eigener Modelle verwendet, (c) die Verarbeitung in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt oder, soweit die Informationen personenbezogene Daten enthalten, für eine Verarbeitung außerhalb geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO vorliegen, und (d) das Werkzeug in einer von der verarbeitenden Partei geführten Liste benannter Werkzeuge steht.
Solange die Anbieterbedingung mit dem Trainingsausschluss für den konkreten Anbieter nicht zur Akte genommen ist, ist Buchstabe b nur Sollanforderung und keine Tatsachenzusage, und das Werkzeug darf für Vertrauliche Informationen nicht freigegeben werden; den Stand der Aktenlage teilt der Auftragnehmer auf Verlangen in Textform mit. Jede Partei führt ihre eigene Liste, hält sie aktuell und übermittelt sie der anderen auf Verlangen; diese kann der Aufnahme eines Werkzeugs binnen zwei Wochen nach Mitteilung widersprechen. Die Pflicht ist damit wechselseitig — eine beidseitige Geheimhaltung, deren Bedingung nur eine Seite steuert, benachteiligt die andere unangemessen. Quellcode, Pflichten- und Lastenhefte sowie Systemarchitekturen des Auftraggebers dürfen nur in Werkzeugen verarbeitet werden, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung auf dieser Liste stehen und denen nicht widersprochen wurde.
§ V.4 Dauer
Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Vertragslaufzeit und für drei (3) Jahre nach deren Ende. Für Quellcode und sonstige besonders schutzbedürftige technische Informationen gilt sie darüber hinaus fort, solange die Information ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG bleibt; wird sie ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder verliert sie ihren wirtschaftlichen Wert aus der Geheimhaltung, endet die Pflicht auch für sie. Eine zeitlich unbegrenzte Bindung ohne diesen Bezugspunkt ist nicht vereinbart.
§ V.4a Geheimhaltungsmaßnahmen
Beide Parteien treffen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG, mindestens: Zugang nur für die nach § V.3 berechtigten Personen, Zugangsschutz durch Authentifizierung, verschlüsselte Übertragung, Verschlüsselung gespeicherter Geheimnisse und Zugangsdaten, Kennzeichnung offensichtlich schutzbedürftiger Unterlagen als vertraulich sowie die Verpflichtung der Zugriffsberechtigten. Weitergehende Speicherverschlüsselung schuldet eine Partei nach Maßgabe der von ihr dokumentierten technischen und organisatorischen Maßnahmen; ist eine Maßnahme dort ausdrücklich als noch nicht wirksam ausgewiesen, schuldet sie diese erst ab dem dort genannten Zeitpunkt. Jede Partei dokumentiert ihre Maßnahmen und legt sie der anderen auf Verlangen vor.
§ V.4b Reverse Engineering
Das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen von Gegenständen und Software der offenbarenden Partei zum Zweck der Erlangung Vertraulicher Informationen ist untersagt; diese Vereinbarung ist eine wirksame vertragliche Beschränkung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b GeschGehG, so dass ein solches Vorgehen keine erlaubte Handlung nach dieser Vorschrift ist. Zwingende gesetzliche Befugnisse, insbesondere §§ 69d und 69e UrhG, bleiben unberührt.
§ V.5 Rückgabe und Löschung
Bei Vertragsende oder auf Verlangen der offenbarenden Partei sind alle Vertraulichen Informationen und daraus gefertigte Kopien binnen dreißig (30) Tagen zurückzugeben oder zu vernichten; die Vernichtung ist auf Verlangen in Textform zu bestätigen. Ausgenommen sind Exemplare, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, sowie Kopien in routinemäßigen Datensicherungen, die nicht gezielt gelöscht werden können; für sie besteht die Geheimhaltungspflicht bis zu ihrer turnusmäßigen Überschreibung oder Löschung fort.
§ V.6 Vertragsstrafe gegenüber Unternehmern
Verletzt eine Partei, die Unternehmer im Sinne des § 1 des Rahmenvertrags ist, schuldhaft ihre Pflichten nach § V.1, § V.3 oder § V.4b, verspricht sie der anderen für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe. Deren Höhe bestimmt die verletzte Partei nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) nach Art, Dauer und Schwere des Verstoßes, dem Verschuldensgrad und dem wirtschaftlichen Gewicht der betroffenen Information; sie ist im Streitfall gerichtlich in vollem Umfang auf ihre Angemessenheit zu überprüfen („Hamburger Brauch“). Mehrere Verstöße aus einer einheitlichen Handlung gelten als ein Verstoß.
Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach begrenzt auf die in den letzten zwölf Monaten vor dem Verstoß gezahlte Vergütung, mindestens jedoch auf 5.000 EUR; die Grenze gilt für sämtliche Verstöße einer Partei zusammen. Der Sockelbetrag trägt sie in der Phase vor Vertragsschluss, in der noch keine Vergütung geflossen und der Höchstbetrag deshalb null wäre.
Eine Partei, die Verbraucher (§ 13 BGB) ist, schuldet keine Vertragsstrafe; ein Vertragsstrafeversprechen wird ihr gegenüber nicht vereinbart (§ 309 Nr. 6 BGB). Ihr gegenüber bleibt es bei den gesetzlichen Ansprüchen.
Ist eine Partei eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ein Vertragsstrafeversprechen zwischen den Parteien ebenfalls nicht vereinbart; die Gleichstellung mit dem Unternehmer nach § 1 des Rahmenvertrags gilt für diese Vorschrift nicht. Die Geheimhaltung bleibt dort nicht folgenlos: Sie ist auf ihrer Seite zusätzlich durch die Amts- und Dienstverschwiegenheit ihrer Bediensteten gesichert, und die Ansprüche nach §§ V.1 bis V.5, aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz und auf Schadensersatz bleiben beiden Parteien unverändert erhalten.
Wird daneben Schadensersatz verlangt, gilt die verwirkte Vertragsstrafe als Mindestbetrag des Schadens und wird angerechnet (§ 341 Abs. 2 i. V. m. § 340 Abs. 2 BGB); ein weitergehender Schaden sowie Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung, insbesondere nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz, bleiben unberührt. Für die Vertragsstrafe selbst gelten die Haftungsbegrenzungen des § H.1 nicht; für einen daneben geltend gemachten Schadensersatz bleiben sie unberührt, einschließlich des Vorrangs der Haftungsregelungen des AVV nach § H.1 Absatz 4.
§ V.7 Kein Abwerbeverbot
Ein Verbot, Beschäftigte oder freie Mitarbeiter der anderen Partei anzusprechen, abzuwerben oder einzustellen, ist zwischen den Parteien nicht vereinbart. Die Pflichten nach § V.1 bis § V.6 bleiben davon unberührt; insbesondere darf eine Partei bei der Ansprache von Personal der anderen Partei deren Vertrauliche Informationen nicht verwenden.
§ V.8 Fernmeldegeheimnis — nicht von dieser Vertraulichkeit gedeckt
Die Pflichten dieses Abschnitts erfassen das Fernmeldegeheimnis nach § 3 TDDDG nicht; es ist eine eigene, strafbewehrte Pflicht (§ 206 StGB) und verlangt eine gesonderte Verpflichtung der befassten Personen. Wo der Auftragnehmer an der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes mitwirkt — insbesondere bei der Zuführung und Vermittlung eingehender Anrufe —, regelt das § 10 Abs. 1a der Anlage Sprachdienste (Telefonie). Dieser Hinweis steht hier, weil ein Prüfer die Frage bei der Vertraulichkeit sucht und die Antwort sonst nur in einer Leistungsanlage stünde.
§ 9 Laufzeit und Kündigung
(1) Dieser Rahmenvertrag kommt mit übereinstimmenden Willenserklärungen zustande — die Unterzeichnung eines Exemplars ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung — und läuft auf unbestimmte Zeit.
Für öffentliche Stellen gilt der Halbsatz zur Unterzeichnung nicht, soweit das für sie geltende Recht für Verpflichtungserklärungen eine strengere Form verlangt; die unbestimmte Laufzeit bleibt auch für sie. Verpflichtungserklärungen einer Gemeinde bedürfen nach den Gemeindeordnungen der Länder regelmäßig der Schriftform und der Zeichnung durch die dort bestimmten Personen; welche Vorschrift gilt und was sie verlangt, benennt der Auftraggeber. Soweit sie eine strengere Form verlangt, wird dieser Vertrag mit der Zeichnung nach dem nachstehenden Block geschlossen, und zwar in der von jenem Recht verlangten Form.
Verlangt das für den Auftraggeber geltende Recht keine strengere Form, bleibt es bei Satz 1; die Zeichnung dokumentiert dann den Vertragsschluss. Das gilt auch, wenn jenes Recht das Geschäft als eines der laufenden Verwaltung von seinen Formvorschriften ausnimmt. Ohne diesen Rückfall träfe die Wirksamkeitsvoraussetzung auch die öffentlichen Stellen, für die es gar keine solche Vorschrift gibt — § 1 zählt dorthin alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, während die Gemeindeordnungen nur Gemeinden und über die Landkreisordnungen die Landkreise binden. Und die Voraussetzung wäre nicht feststellbar: Ein Vertrag, dessen Wirksamkeit an einer Form hängt, die keine Vorschrift bestimmt, ist für keine Seite beurteilbar.
(2) Jede Partei kann ihn mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen, sofern keine Leistungsanlage mit längerer Laufzeit noch aktiv ist; andernfalls verlängert sich die Mindestlaufzeit entsprechend. Das gilt nicht für die Anlage Sprachdienste (Telefonie): Die Bestellung von Sprachdiensten verlängert die Laufzeit des Rahmenvertrags und der übrigen Anlagen nicht, und umgekehrt verlängert eine andere Anlage die Laufzeit der Sprachdienste nicht. Der Auftraggeber kann die Sprachdienste einzeln kündigen und, wenn er will, das ganze Paket — auch dann, wenn für einen anderen Bestandteil noch eine Mindestlaufzeit läuft. Das bildet § 66 Abs. 2 und Abs. 3 TKG nach; ohne diesen Satz verlängerte eine Zusatzbestellung die ursprüngliche Laufzeit, was die Norm gerade verbietet. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Kündigungsfrist einen (1) Monat zum Monatsende und die Bindung aus diesem Absatz höchstens zwei Jahre ab Vertragsschluss (§ 309 Nr. 9 lit. a BGB); eine längere Laufzeit einer Leistungsanlage verlängert die Mindestlaufzeit ihnen gegenüber nicht.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt; ein solcher liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Pflichten schwerwiegend und dauerhaft verletzt und dies nach Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht abstellt.
(4) Die Beendigung dieses Rahmenvertrags erfasst alle noch bestehenden Leistungsanlagen, soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist.
(5) Kündigungen bedürfen der Textform.
(6) Ist der Auftraggeber Verbraucher und handelt es sich um ein im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenes Dauerschuldverhältnis nach § 312k Abs. 1 BGB, kann er die Kündigung zusätzlich über die Kündigungsschaltfläche unter janeway.io/kuendigung erklären (§ 312k BGB).
(7) Haushaltsvorbehalt. Ist der Auftraggeber eine öffentliche Stelle, kann er einen Leistungsschein zum Ende des Haushaltsjahres kündigen, wenn die für die Fortsetzung erforderlichen Mittel für das folgende Haushaltsjahr nicht bereitgestellt werden; er teilt das unverzüglich nach der Entscheidung seines Beschlussorgans in Textform mit. Eine automatische Verlängerung der Mindestlaufzeit nach Absatz 2 tritt ihm gegenüber nicht ein.
§ 10 Widerrufsrecht des Auftraggebers als Verbraucher
(1) Dieser Vertrag und seine Leistungsanlagen richten sich an Unternehmer im Sinne des § 1 einschließlich der dort gleichgestellten öffentlichen Stellen; Managed-Betrieb, Entwickler-Zugänge und eigene Rufnummern werden Verbrauchern nicht angeboten. Schließt gleichwohl ein Verbraucher ab, gelten die folgenden Absätze und alle verbraucherschützenden Bestimmungen dieses Vertrags uneingeschränkt zu seinen Gunsten.
(2) Begründet der Auftraggeber als Verbraucher mit einer Leistungsanlage oder einem Leistungsschein eine Zahlungsverpflichtung und wird diese ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (§ 312c BGB) oder außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB) geschlossen, steht ihm insoweit ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu. Im elektronischen Geschäftsverkehr steht ihm dafür zusätzlich die Widerrufsschaltfläche „Vertrag widerrufen“ unter janeway.io/widerruf/erklaeren zur Verfügung (§ 356a BGB). Der Rahmenvertrag selbst begründet keine Zahlungspflicht — die Vergütung richtet sich nach § 3 Abs. 1 stets nach Leistungsanlage und Leistungsschein —, so dass für ihn nach § 312 Abs. 1 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht; der Auftragnehmer räumt es dem Verbraucher gleichwohl vertraglich nach Maßgabe der folgenden Absätze ein, deren Vorschriften entsprechend gelten. Mangels Zahlungspflicht findet bei dessen Widerruf weder Rückzahlung noch Wertersatz statt; der Rechtsfolgenteil der nach Absatz 3 einbezogenen Belehrung betrifft allein Leistungsanlagen und Leistungsscheine mit Zahlungspflicht. Dass diese Belehrung ein Widerrufsrecht für Unternehmer verneint, steht dem vertraglichen Recht des Verbrauchers nicht entgegen.
(3) Vor Abgabe der Vertragserklärung stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB und Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB) in Textform zur Verfügung; sie ist als Anlage Widerrufsbelehrung Bestandteil dieses Vertrags. Das ist die für Dienst- und Werkleistungen veröffentlichte Belehrung unter janeway-technology.com/widerruf; die unter janeway.io/widerruf betrifft ausschließlich Abonnements der Janeway Suite. Maßgeblich ist die überlassene Fassung; eine später veröffentlichte ändert sie nicht.
(4) Ein Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist setzt das ausdrückliche Verlangen des Auftraggebers in Textform voraus. Widerruft dieser danach, schuldet er Wertersatz nach § 357a Abs. 2 BGB, sofern er vor Abgabe seiner Vertragserklärung darauf hingewiesen wurde (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB). Wird die Leistung als digitaler Inhalt ohne körperlichen Datenträger bereitgestellt — insbesondere das Werk nach der Anlage Softwareentwicklung —, schuldet der Verbraucher keinen Wertersatz (§ 357a Abs. 3 BGB); für das Erlöschen gilt dann § 356 Abs. 6 Nr. 2 BGB, der zusätzlich eine Bestätigung des Vertrags nach § 312f BGB voraussetzt. Ohne dieses Verlangen beginnt der Auftragnehmer erst nach Fristablauf; Wertersatz fällt dann nicht an.
(5) Die Belehrung nach Absatz 3 geht den Absätzen 2 und 4 im Zweifel vor, soweit sie den Weg des Vertragsschlusses erfasst; andernfalls bleibt es bei Absatz 2. So bleibt es auch für einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Leistungsschein (§ 312b BGB) gewahrt, wenn die Belehrung diesen Fall nicht nennt. Der elektronische Erklärungsweg nach Absatz 2 — die Widerrufsschaltfläche „Vertrag widerrufen“ (§ 356a BGB) — bleibt in jedem Fall unberührt und wird durch den Vorrang der Belehrung nicht verdrängt. Die Kündigungsrechte nach § 9 und nach den Leistungsanlagen bleiben unberührt.
§ 11 Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ S.1 Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Auftraggeber Verbraucher (§ 13 BGB), bleiben zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts unberührt (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008).
§ S.2 Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, soweit gesetzlich zulässig, Neuruppin; dort und nur dort kann der Auftraggeber den Auftragnehmer verklagen. Der Auftragnehmer kann ihn daneben vor jedem nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder dem Lugano-Übereinkommen zuständigen Gericht eines EU-Mitgliedstaats, der Schweiz, Norwegens oder Islands verklagen; eine Klage außerhalb dieses Rechtsraums ist nicht gedeckt. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt diese Erweiterung nicht: Der Auftragnehmer kann ihn dann ebenfalls nur in Neuruppin verklagen, und die Parteien können im Leistungsschein stattdessen den Sitz des Auftraggebers vereinbaren. Ist der Auftraggeber Verbraucher (§ 13 BGB), gilt der gesetzliche Gerichtsstand; ihn kann der Auftragnehmer nur vor den Gerichten seines Wohnsitzstaates verklagen (Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012). Ein abweichender Gerichtsstand kann im Leistungsschein vereinbart werden und geht dieser Bestimmung vor (§ 305b BGB).
§ S.3 Form von Änderungen
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (E-Mail genügt), soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich Schriftform (§ 126 BGB) vorschreibt. Ist der Auftraggeber eine öffentliche Stelle, wahrt jede seiner Erklärungen, durch die er sich verpflichtet oder eine bestehende Verpflichtung erweitert, zusätzlich die für ihn geltende Form — auch dort, wo dieser Vertrag oder eine Anlage die Textform genügen lässt. Zwei Stellen sind ausdrücklich genannt, weil man sie sonst übersieht: die Freigabe der entgeltpflichtigen Nutzung über die vereinbarte Obergrenze hinaus (§ 8 Abs. 5 der Anlage Sprachdienste — sie verschiebt die Grenze der Verpflichtung nach oben) und die Vereinbarung weiterer Leistungsanlagen (§ 2 Abs. 3). Schweigen gilt ihm gegenüber in keinem Fall als Zustimmung zu einer Vertragsänderung. Individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang und sind auch ohne Textform wirksam (§ 305b BGB).
§ S.4 Unwirksame Bestimmungen
Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, bleiben die übrigen unberührt; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Nicht bedachte Lücken werden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen.
§ S.5a Abtretung und Aufrechnung durch Dritte
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Partei in Textform; sie darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden. Keiner Zustimmung bedürfen die Abtretung von Geldforderungen (§ 354a HGB) sowie eine Übertragung auf ein verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder im Zuge der Veräußerung des Geschäftsbetriebs oder eines Betriebsteils, dem dieser Vertrag dient. Für den Auftragsverarbeitungsvertrag (§ 6) und die unter ihm erfolgende Auftragsverarbeitung gilt Satz 2 nicht; insoweit bedarf jede Übertragung der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform (Art. 28 Abs. 1 DSGVO, § 10 Abs. 5 AVV). Solange zwischen den Parteien ein Auftragsverarbeitungsvertrag besteht, gilt Satz 2 auch für diesen Vertrag nicht: Weil die Übertragung des Auftragsverarbeitungsvertrags nach Satz 3 der Zustimmung bedarf, bedarf ihrer dann auch die Übertragung dieses Vertrags. Andernfalls stünde der Hauptvertrag beim Erwerber und der Auftragsverarbeitungsvertrag bei der übertragenden Partei — und der Auftraggeber dürfte den Dienst, den er bezahlt, nach § 6 Abs. 1 dieses Vertrags nicht mehr nutzen. Wird die Zustimmung verweigert, bleibt es bei der bisherigen Vertragspartei; der Auftraggeber kann den Vertrag stattdessen außerordentlich kündigen, und bereits gezahlte Vergütung wird für die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung anteilig erstattet.
§ S.5b Höhere Gewalt
Höhere Gewalt ist ein außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegendes Ereignis, das sie bei Vertragsschluss weder vorhersehen noch mit zumutbaren Mitteln abwenden konnte — insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, behördliche Anordnungen, Epidemien, großflächige Ausfälle öffentlicher Strom- oder Telekommunikationsnetze und Arbeitskämpfe ohne ihre Beteiligung. Für die Dauer des Ereignisses und eine angemessene Anlaufzeit danach sind die betroffenen Leistungspflichten ausgesetzt; die betroffene Partei unterrichtet die andere unverzüglich in Textform über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende. Dauert es länger als sechzig (60) Tage, kann jede Partei den betroffenen Leistungsschein fristlos kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Personal-, Finanz- und Beschaffungsengpässe der betroffenen Partei sowie das Ausbleiben von Zulieferungen sind für sich genommen keine höhere Gewalt.
§ S.6 Vollständigkeit
Dieser Vertrag einschließlich seiner Anlagen gibt die Vereinbarungen der Parteien zum geregelten Gegenstand vollständig wieder und ersetzt vorangegangene mündliche oder schriftliche Absprachen hierüber. Ausdrücklich getroffene Individualabreden — auch vorangegangene — gehen ihm vor und bleiben auch ohne Textform wirksam (§ 305b BGB).
Anlage KI-VO — Pflichten des Auftraggebers als Betreiber
Diese Anlage ist nach § 2 Abs. 5 Bestandteil dieses Rahmenvertrags. Sie ist keine Leistungsanlage (§ 1), steht im Rang mit dem Rahmenvertrag gleich und wird nach § 2 Abs. 4 von einer Leistungsanlage nicht verdrängt.
(1) Rollen. Der Auftragnehmer ist Anbieter der von ihm bereitgestellten KI-Systeme (Art. 3 Nr. 3 KI-VO). Setzt der Auftraggeber ein solches System für die Kommunikation mit Dritten oder die Erzeugung von Inhalten ein, ist er insoweit Betreiber (Art. 3 Nr. 4 KI-VO) und trägt dessen Pflichten. Nimmt er es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Betrieb oder bringt er es unter diesen in Verkehr, kann er insoweit selbst Anbieter werden; ob das der Fall ist, prüft er vor der Inbetriebnahme in eigener Verantwortung. Der Auftragnehmer unterstützt ihn nach Absatz 3. Für nach der Anlage Softwareentwicklung hergestellte KI-Systeme legen die Parteien die Anbieterrolle im Leistungsschein fest (§ 8 der Anlage).
(2) Pflichten des Auftraggebers als Betreiber. Er hat die in Ziff. 1.6 der Anlage Einsatzbedingungen der KI-Systeme unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Pflichten zu erfüllen. Die Anlage ist nach Absatz 3 Bestandteil dieses Vertrags; maßgeblich ist die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung (§ 2 Abs. 5 Satz 3).
(3) Unterstützung durch den Auftragnehmer. Zweckbestimmung, bekannte Beschränkungen und Einsatzbedingungen der KI-Systeme ergeben sich aus der Anlage nach Absatz 2, die in der bei Vertragsschluss vereinbarten Fassung Bestandteil dieses Vertrags ist (§ 2 Abs. 5 Satz 3 entsprechend). Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer die Angaben bereit, die der Auftraggeber für seine Pflichten nach Absatz 2 benötigt.
(4) Verstoß und Freistellung. Ein Verstoß gegen Absatz 2 ist eine schwerwiegende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von § 9 Abs. 3; die dortige Abmahnung mit Fristsetzung bleibt erforderlich. Ist der Auftraggeber Unternehmer, stellt er den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten frei, soweit diese auf einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen Absatz 2 beruhen. § 7 bleibt im Übrigen unberührt. Ist der Auftraggeber eine öffentliche Stelle, ist die Freistellung der Höhe nach auf den Haftungshöchstbetrag des § H.1 Abs. 2 begrenzt — denselben Betrag, der auch für seine Haftung gilt. Der Grund ist haushaltsrechtlich und nicht kaufmännisch: Eine der Höhe nach unbestimmte Verbindlichkeit kann eine Gemeinde nicht eingehen, ohne sie zu veranschlagen; ohne diese Grenze scheitert der Abschluss an der Prüfung des Rechnungsprüfungsamts, nicht an der Sache. Der Bestand nimmt öffentliche Stellen aus demselben Grund bereits vom Vertragsstrafeversprechen aus (§ V.6).
Die Änderungsgeschichte dieses Dokuments wird in der Versionsverwaltung geführt und auf Anforderung vorgelegt. Die geltende Fassung steht im Kopf.
Anlagenverzeichnis und Zeichnung
Bestandteil dieses Vertrags sind die Leistungsanlagen 1 bis 3, soweit im Leistungsschein angekreuzt oder gesondert vereinbart, sowie die Nummern 4 bis 7 nach Massgabe der jeweils genannten Vorschrift — sie haengen nicht an einem Kreuz:
| Anlage | |
|---|---|
| 1 | Anlage Softwareentwicklung (Werkvertrag) |
| 2 | Anlage Managed Services (SLA) |
| 3 | Anlage Sprachdienste (Telefonie) |
| 4 | Anlage KI-VO (§ 2 Abs. 5 dieses Vertrags) nebst den Einsatzbedingungen der KI-Systeme |
| 5 | Auftragsverarbeitungsvertrag samt seinen Anlagen 1 bis 5 |
| 6 | Leistungs- und Anbieterschein — vor der Zeichnung vorzulegen (§ 2 Abs. 3a) |
| 7 | Widerrufsbelehrung — Bestandteil nach § 10 Abs. 3, soweit der Auftraggeber Verbraucher ist |
Die Zeichnung ist bei öffentlichen Stellen Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 9 Abs. 1); im Übrigen dokumentiert sie den Vertragsschluss.
In welcher Reihenfolge gezeichnet wird. Zuerst der Leistungs- und Anbieterschein — der Auftragsverarbeitungsvertrag setzt ihn bei öffentlichen Stellen gezeichnet voraus, dieser Rahmenvertrag verlangt ihn nach § 2 Abs. 3a nur vorgelegt. Dann der Auftragsverarbeitungsvertrag, zuletzt dieser Rahmenvertrag nebst den angekreuzten Leistungsanlagen. Das ist die umgekehrte Reihenfolge zu der, die ein Geschäftsgang von selbst nimmt, und sie steht deshalb hier: Wer den Rahmenvertrag zuerst zeichnet, verweist auf einen Schein, den es noch nicht gibt.
| Auftragnehmer | Auftraggeber |
|---|---|
| Ort, Datum: ____________________ | Ort, Datum: ____________________ |
| ____________________ | ____________________ |
| Janeway.io UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch Lukas Pritzkow | Name, Amtsbezeichnung oder Funktion |
| ____________________ | |
| Name, Amtsbezeichnung oder Funktion — zweite Unterschrift, soweit das Recht des Auftraggebers sie verlangt | |
| Rechtsgrundlage der Vertretungsberechtigung: ____________________ — je Unterzeichnendem gesondert; bei zwei Unterschriften beide angeben |
Bei öffentlichen Stellen richten sich Form und Vertretung der Erklärung, durch die sich der Auftraggeber verpflichtet, nach dem für ihn geltenden Recht — regelmäßig der Gemeinde-, Landkreis- oder Verwaltungsordnung seines Landes. Diese verlangen vielfach die Schriftform und die handschriftliche Unterzeichnung unter Beifügung der Amtsbezeichnung, lassen daneben eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur zu und sehen im Vertretungsfall teils zwei vertretungsberechtigte Bedienstete vor. Welche Vorschrift gilt und wie viele Unterschriften sie verlangt, benennt der Auftraggeber; der Auftragnehmer prüft es nicht. Die zweite Zeile bleibt frei, wenn eine Unterschrift genügt. Verlangt jenes Recht einen Vertretungsvermerk (etwa „in Vertretung“, „im Auftrag“), setzt der Unterzeichnende ihn neben seine Amtsbezeichnung.
Statt handschriftlich kann der Auftraggeber qualifiziert elektronisch signieren: Er sendet das signierte Exemplar an legal@janeway.io; der Auftragnehmer prüft die Signatur, bestätigt den Eingang in Textform und bewahrt das Exemplar für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auf. Ob die Signatur „dauerhaft überprüfbar“ im Sinne der für den Auftraggeber geltenden Vorschrift ist — also beweiswerterhaltend aufbewahrt wird —, richtet sich nach dessen Recht und liegt bei ihm; der Auftragnehmer schuldet die Aufbewahrung, nicht den Beweiswerterhalt. Der Auftragnehmer zeichnet auf demselben Weg gegen.