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Affiliate-Vereinbarung

Vereinbarung für das Affiliate-/Werbepartner-Programm der Janeway.io UG.

Parteien

Diese Vereinbarung wird geschlossen zwischen Janeway.io UG (haftungsbeschränkt), August-Bebel-Straße 16, 16816 Neuruppin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Neuruppin unter HRB 15191 NP, vertreten durch den Geschäftsführer Lukas Pritzkow (nachfolgend „Janeway“) und der Person oder dem Unternehmen, die oder das sich unter den nachstehenden Bedingungen in das Affiliate-Programm einschreibt (nachfolgend „Partner“).

Die bei der Einschreibung angegebenen Daten des Partners und der Zeitpunkt seiner Bestätigung (§ 7 Abs. 1) sind Bestandteil dieser Vereinbarung.


§ 1 Status des Partners — Abgrenzung zum Handelsvertreter

(1) Der Partner ist selbstständiger Werbepartner, handelt auf eigene Rechnung und unterliegt keinen Weisungen zu Arbeitszeit, Arbeitsort oder Arbeitsorganisation; eine unternehmerische Tätigkeit setzt die Teilnahme nicht voraus. Ist er Verbraucher (§ 13 BGB), bleiben die zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften unberührt: es gilt insbesondere das Widerrufsrecht nach § 9a, § 10 Abs. 1 und 2 gelten unmittelbar, und das Gutschriftverfahren nach § 4 Abs. 8 findet keine Anwendung.

(2) Diese Vereinbarung begründet kein Handelsvertreterverhältnis i.S.d. §§ 84 ff. HGB. Insbesondere:

  • Der Partner ist nicht ständig mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für Janeway beauftragt;
  • Er vermittelt keine Vertragsabschlüsse im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB, sondern verweist Interessenten über Affiliate-Links auf Janeway-Dienste;
  • Ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB steht ihm nach dieser Vereinbarung nicht zu, da die Voraussetzungen des § 84 HGB nicht erfüllt sein sollen. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung: Begründet sie gleichwohl ein Handelsvertreterverhältnis, ist der Ausschluss nach § 89b Abs. 4 HGB unwirksam und der Anspruch besteht zwingend.

(3) Ebenso wenig begründet sie ein Arbeits-, Dienst- oder Gesellschaftsverhältnis. Der Partner ist nicht berechtigt, Janeway gegenüber Dritten zu vertreten oder in deren Namen bindende Erklärungen abzugeben.


§ 2 Gegenstand des Programms

(1) Janeway betreibt ein Affiliate-Programm zur Bewerbung der Janeway Suite (nachfolgend „Dienst“) — einer cloudbasierten Software-Suite für Kommunikation, KI-gestützte Automatisierung und Produktivität unter janeway.io.

(2) Der Partner nimmt teil, indem er den Dienst über individuelle Affiliate-Links, Tracking-URLs oder andere von Janeway bereitgestellte Werbemittel bewirbt und dadurch Interessenten auf die Websites von Janeway weiterleitet.

(3) Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Nach Zulassung endet die Teilnahme nur durch Kündigung nach § 7 oder Widerruf nach § 9a; während einer Sperrung nach § 7 Abs. 4 ruht sie.


§ 3 Pflichten des Partners

(1) Werbeintegration. Der Partner integriert Werbemittel und Affiliate-Links in seine Kommunikationskanäle (Website, Social Media, Newsletter u.ä.) und bewirbt den Dienst nach eigenem Ermessen im Rahmen dieser Vereinbarung.

(2) Transparenz- und Kennzeichnungspflicht. Er kennzeichnet jede Werbemaßnahme, jeden Affiliate-Link und jeden werblichen Beitrag klar und auf den ersten Blick erkennbar als Werbung, Anzeige oder Partnerlink. Maßgeblich sind § 5a Abs. 4 UWG, Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, § 22 Abs. 1 MStV sowie die Vorgaben der genutzten Plattform. Verdeckte Werbung ist unzulässig; der Hinweis muss ohne weitere Handlung des Nutzers wahrnehmbar sein.

(3) Verbotene Handlungen. Dem Partner ist untersagt:

  1. Spam, unverlangte Massen-E-Mails oder sonstige unzumutbare Belästigungen (§ 7 UWG);
  2. irreführende, falsche oder übertriebene Angaben zum Dienst;
  3. Verletzung von Marken- oder Urheberrechten Dritter;
  4. Verwendung von Janeway-Marken, Logos oder Bildmaterial außerhalb ausdrücklich freigegebener Werbemittel;
  5. Brand-Bidding — Suchmaschinenwerbung auf geschützte Markenbegriffe von Janeway (z.B. „Janeway“, „Janeway Suite“, „janeway.io“) ohne vorherige Genehmigung in Textform;
  6. Cookie-Dropping, Cookie-Stuffing oder sonstige Manipulation des Tracking-Systems;
  7. Selbstreferenzierung — Nutzung des eigenen Affiliate-Links für eigene Käufe.

(4) Compliance. Der Partner stellt sicher, dass seine Werbemaßnahmen allen anwendbaren Rechtsvorschriften entsprechen, insbesondere UWG, DDG, MStV und den Datenschutzvorschriften.


§ 4 Vergütung

(1) Provision (Standard-Programm). Am Standard-Programm vergütet Janeway eine wiederkehrende Provision auf die provisionsfähigen Zahlungen des geworbenen Kunden; Bemessungsgrundlage ist allein der in Absatz 5 bestimmte Betrag. Sie wird für die Dauer des fortbestehenden Abonnements gezahlt, längstens bis zur Beendigung dieser Vereinbarung (§ 7); für spätere Abrechnungszeiträume entstehen keine neuen Ansprüche, bereits entstandene und fällige bleiben unberührt (§ 7 Abs. 5). Kündigt Janeway ordentlich nach § 7 Abs. 2, bestehen Ansprüche für vorher geworbene Kunden weitere zwölf (12) Monate ab Wirksamwerden fort, solange deren Abonnement läuft; maßgeblich bleibt der zuletzt erreichte Satz. Kündigt der Partner oder kündigt Janeway aus wichtigem Grund nach § 7 Abs. 3, entstehen ab Wirksamwerden keine neuen Ansprüche. Der Satz richtet sich nach der Stufe (Tier) des Partners:

StufeAktive zahlende KundenSatz auf AbonnementsSatz auf Aufladungen (Top-ups)
Bronze0–910 %5 %
Silberab 1015 %5 %
Goldab 2020 %8 %
Platinab 5025 %10 %

Aktiv ist ein geworbener Kunde, dessen kostenpflichtiges Abonnement zum Stichtag besteht und nicht gekündigt oder ausgesetzt ist und für den im laufenden oder unmittelbar vorangegangenen Abrechnungszeitraum mindestens eine nicht stornierte Zahlung eingegangen ist; Stichtag ist der letzte Tag des Abrechnungsmonats. Die Stufe wird laufend anhand des Tracking-Systems bestimmt und kann sich bei Wegfall aktiver Kunden verringern.

(1a) Pro-Programm. Lässt Janeway den Partner zum Pro-Programm zu, gilt abweichend von Absatz 1 ein degressiver Satz nach dem Lebensalter der Vermittlung (Zeit seit Registrierung des geworbenen Kunden):

Jahr seit Registrierung des geworbenen KundenSatz auf AbonnementsSatz auf Aufladungen (Top-ups)
1. Jahr25 %10 %
2. Jahr20 %10 %
3. Jahr15 %10 %
4. Jahr10 %5 %
ab dem 5. Jahr5 %5 %

Auch der Pro-Satz gilt für die Dauer des fortbestehenden Abonnements, längstens bis zur Beendigung dieser Vereinbarung (§ 7); Absatz 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(1b) Aktions-Boosts. Janeway kann zeitlich begrenzte Aktionen mit einem ausgewiesenen Aufschlag auf den geltenden Satz durchführen. Ein Anspruch auf Durchführung oder Fortführung besteht nicht; maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der provisionsauslösenden Zahlung aktive Aufschlag.

(1c) Anpassung der Sätze. Janeway kann die Sätze nach den Absätzen 1 und 1a für künftige Abrechnungszeiträume ändern, wenn einer dieser Gründe vorliegt: nachhaltige Änderung der Kosten der Zahlungsabwicklung oder -auszahlung, geänderte gesetzliche oder steuerliche Vorgaben, nachhaltige Änderung der Tarifstruktur der vermittelten Leistungen. Die Mitteilung erfolgt mindestens drei Monate vorher in Textform; für bereits entstandene Ansprüche und den laufenden Abrechnungszeitraum bleibt es beim bisherigen Satz. Der Partner kann aus diesem Anlass bis zum Wirksamwerden außerordentlich kündigen; Absatz 1 Satz 4 gilt dann entsprechend. Eine Senkung um mehr als ein Drittel wird frühestens zwölf Monate nach der Mitteilung wirksam.

(2) Attribution. Ein geworbener Kunde wird dem Partner zugerechnet, wenn bei dessen Registrierung dessen Affiliate-Code gespeichert war (First-Touch-Zuordnung). Ein nachträglicher Wechsel der Zuordnung und eine Zuordnung über ein befristetes Last-Click-Fenster finden nicht statt. Keine Vermittlung sind die Anmeldung des Partners über den eigenen Code sowie Anmeldungen, bei denen die bestätigte E-Mail-Domain des geworbenen Kunden mit der des Partners übereinstimmt (Schutz vor Eigenvermittlung in derselben Organisation).

(3) Auszahlung. Provisionen werden im Tracking-System fortlaufend erfasst und nach Freigabe zusammengefasst. Der Partner kann eine Auszahlung ab einem freigegebenen Guthaben von 25 EUR anfordern; bis dahin wird es vorgetragen. Freigegeben sind Provisionen erst nach Ablauf der Storno- und Rückerstattungsfristen (Absatz 4), spätestens 30 Tage nach Eingang der provisionsauslösenden Zahlung; angeforderte Auszahlungen erfolgen binnen 14 Tagen. Bei Beendigung wird ein verbleibendes freigegebenes Guthaben unabhängig vom Mindestbetrag mit der nächsten Abrechnung ausgezahlt.

(4) Stornierung. Wird ein geworbener Vertrag innerhalb der gesetzlichen oder vereinbarten Rückerstattungsfrist widerrufen oder erstattet, entsteht keine Provisionsverbindlichkeit; bereits ausgezahlte Provisionen kann Janeway verrechnen oder zurückfordern. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn Stornierung oder Rückerstattung später als sechs Monate nach der Auszahlung eintritt; das gilt nicht, soweit die Zahlung wegen fehlender Autorisierung oder Missbrauchs des Zahlungsmittels zurückgeholt wird — insoweit bleibt sie bis zum Ablauf von vierzehn Monaten nach der Auszahlung möglich.

(5) Bemessungsgrundlage. Provision wird auf die tatsächlich von Janeway vereinnahmten Netto-Zahlungen des geworbenen Kunden berechnet, nach Abzug von Steuern, Rückerstattungen und Zahlungsgebühren. Provisionsfähig sind ausschließlich Abonnemententgelte und Aufladungen (Top-ups) mit den in den Absätzen 1 und 1a ausgewiesenen Sätzen; andere Zahlungen lösen keine Provision aus.

(6) Abrechnung. Janeway erstellt monatlich eine Provisionsabrechnung in Textform; der Partner prüft sie innerhalb von 14 Tagen und teilt Einwände in Textform mit. Der Fristablauf hat keine Genehmigungswirkung; Einwände bleiben danach möglich, und der Nachweis unrichtiger Erfassung nach § 5 Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt.

(7) Der Partner trägt die steuerliche Verantwortung für die erhaltenen Provisionen und versteuert sie ordnungsgemäß.

(8) Umsatzsteuer und Rechnungsstellung. Alle Sätze und Beträge — auch der Mindestbetrag nach Absatz 3 — verstehen sich netto; ist der Partner umsatzsteuerpflichtig, wird die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich vergütet. Janeway rechnet im Gutschriftverfahren ab (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG); die Abrechnung nach Absatz 6 ist die Gutschrift. Der Partner teilt Steuernummer, gegebenenfalls Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und jede Änderung seines umsatzsteuerlichen Status unverzüglich in Textform mit. Unternehmer mit Sitz außerhalb Deutschlands teilen ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder eine gleichwertige ausländische Steuernummer mit; ohne diese Angabe erfolgt keine Auszahlung. Für sie richtet sich die Besteuerung nach dem Empfängerortprinzip (§ 3a Abs. 2 UStG); die Steuerschuld geht über, soweit gesetzlich vorgesehen, und die Gutschrift weist die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aus (§ 14a Abs. 5 UStG).


§ 5 Tracking und Datenschutz

(1) Tracking-System. Janeway stellt individuelle Affiliate-Links und ein Tracking-System bereit, das Klicks, Vermittlungen, Provisionen und Guthaben nachverfolgt; die dort erfassten Daten sind Grundlage der Provisionsgutschrift. Der Partner kann Vermittlungen, zugrunde gelegten Zahlungsbetrag, angewandten Satz und errechneten Provisionsbetrag im Partner-Bereich einsehen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis unrichtiger Erfassung unbenommen.

(2) Datenschutzrechtliche Rollen. Für die Verarbeitung der Klick-, Zuordnungs- und Conversion-Daten geworbener Interessenten und Kunden ist Janeway allein Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO — berechtigte Interessen sind die Zurechnung und Abrechnung der Vermittlung und der Schutz des Tracking-Systems vor Manipulation —, ab Begründung des Vertragsverhältnisses mit dem geworbenen Kunden zusätzlich Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO; das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO bleibt unberührt. Für Verarbeitungen in den eigenen Kommunikationskanälen des Partners ist dieser allein Verantwortlicher und erfüllt dort die Informations- und Einwilligungspflichten selbst. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO und eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO bestehen zwischen den Parteien nicht. Im Partner-Bereich stellt Janeway ausschließlich pseudonyme Kennungen, Zeitpunkte und Beträge bereit; Namen, E-Mail-Adressen und sonstige Identifikationsmerkmale geworbener Kunden werden nicht offengelegt. Näheres regelt die Datenschutzerklärung (/datenschutz).

(3) Hinweis zum Endgerätezugriff. Das Affiliate-Tracking setzt kein Wiedererkennungs-Cookie; die Zuordnung erfolgt über den beim Registrieren übermittelten Empfehlungscode (Übergabe per ?ref=, sichtbares Eingabefeld). Ein Eintrag auf der Endeinrichtung des Besuchers entsteht dabei nicht — weder ein Cookie noch ein Eintrag im Sitzungs- oder lokalen Speicher; § 25 TDDDG ist deshalb nicht einschlägig und eine Einwilligung nicht erforderlich. Setzt der Partner in seinen eigenen Kanälen Cookies oder ähnliche Technologien ein, informiert er die Besucher selbst bzw. holt die Einwilligungen ein (§ 25 TDDDG); weitergehende Pflichten richten sich nach den Plattformregeln.

(4) Daten des Partners. Janeway verarbeitet Name, Kontaktdaten und Bankverbindung des Partners ausschließlich für die Durchführung dieser Vereinbarung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, insbesondere steuer- und handelsrechtlicher Aufbewahrungspflichten (§ 147 AO, § 257 HGB). Zu anderen Zwecken verarbeitet Janeway diese Daten nicht. Näheres regelt die Datenschutzerklärung.


§ 6 Werbemittel und Markennutzung

(1) Janeway stellt Werbemittel (Banner, Texte, Links) im Partner-Bereich oder per E-Mail bereit; der Partner darf sie ausschließlich im Rahmen dieser Vereinbarung nutzen.

(2) Die Nutzung von Marken, Logos oder Bildmaterial von Janeway außerhalb der bereitgestellten Werbemittel bedarf der vorherigen Genehmigung in Textform.

(3) Alle Rechte an den Werbemitteln verbleiben bei Janeway; weitergehende Nutzungsrechte werden nicht eingeräumt.


§ 7 Laufzeit und Kündigung

(1) Laufzeit und Zustandekommen. Die Vereinbarung kommt zustande, indem der Partner sie vor der Einschreibung in der jeweils abrufbaren Fassung ausdrücklich bestätigt und Janeway die Einschreibung annimmt. Der Zeitpunkt der Bestätigung wird dokumentiert; nach der Annahme übermittelt Janeway dem Partner unverzüglich und unaufgefordert eine Bestätigung des Vertrags mit dessen Inhalt in Textform. Vor der Annahme entsteht kein Anspruch auf Teilnahme und auf Provision. Die Vertragsbestätigung dient dem Nachweis; ihr Ausbleiben lässt den Vertragsschluss und die daraus entstandenen Ansprüche unberührt. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(1a) Angaben zum elektronischen Geschäftsverkehr. Die Einschreibung erfolgt im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312i BGB). Die technischen Schritte bis zum Vertragsschluss sind: Aufruf des Einschreibeformulars, Eingabe der Partnerdaten, Aufruf und ausdrückliche Bestätigung dieser Vereinbarung in der jeweils abrufbaren Fassung, Absenden der Einschreibung und Annahme durch Janeway. Seine Eingaben kann der Partner bis zum Absenden jederzeit in den Eingabefeldern berichtigen oder das Formular ohne Absenden verlassen (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 BGB). Vertragssprache ist Deutsch; weitere Sprachen stehen nicht zur Verfügung. Die abrufbare Fassung kann der Partner vor dem Absenden speichern und ausdrucken; Janeway speichert den Vertragstext nicht gesondert und hält ihn nach dem Vertragsschluss nicht zum Abruf bereit (Artikel 246c Nummer 2 EGBGB) — seinen Inhalt erhält der Partner mit der Bestätigung nach Absatz 1 in Textform. Verhaltenskodizes im Sinne des Artikels 246c Nummer 5 EGBGB, denen sich Janeway unterworfen hat, bestehen nicht.

(2) Ordentliche Kündigung. Jede Partei kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende in Textform kündigen.

(3) Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für Janeway liegt insbesondere vor, wenn:

  1. der Partner gegen § 3 Abs. 3 (verbotene Handlungen) verstößt;
  2. der Partner falsche Angaben über seine Identität oder Qualifikation gemacht hat;
  3. durch seine Tätigkeiten ein erheblicher Reputationsschaden für Janeway droht oder eingetreten ist.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners oder ein entsprechender Antrag begründet als solche kein Kündigungsrecht; das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO bleibt unberührt (§ 119 InsO).

(4) Sperrung. Janeway kann den Zugang des Partners bei konkretem Verdacht auf einen Verstoß gegen diese Vereinbarung vorübergehend sperren; die Sperrung ist keine Kündigung. Janeway teilt sie unverzüglich in Textform unter Angabe des Grundes mit und entscheidet innerhalb von vierzehn (14) Tagen über ihre Aufhebung; nach Ablauf dieser Frist endet die Sperrung, wenn Janeway sie nicht unter Angabe der Gründe verlängert. Registrierungen geworbener Kunden während der Sperrung werden vorläufig erfasst; bestätigt sich der Verdacht nicht, werden sie rückwirkend zugeordnet und mit der nächsten Abrechnung vergütet.

(5) Folgen der Beendigung. Mit Beendigung sind alle bereitgestellten Werbemittel und Affiliate-Links unverzüglich zu deaktivieren. Ansprüche auf bereits entstandene und fällige Provisionen bleiben unberührt. Für die Fortgeltung von Provisionsansprüchen nach einer ordentlichen Kündigung durch Janeway gilt § 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5; für die Auszahlung eines verbleibenden Guthabens gilt § 4 Abs. 3 Satz 4.


§ 8 Haftung

(1) Beide Parteien haften einander unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit — auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen —, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet eine Partei — gleich aus welchem Rechtsgrund — nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf; die Haftung ist dann auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist sie bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die Haftung von Janeway nach Absatz 2 ist zusätzlich der Höhe nach auf die in den letzten zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis an den Partner ausgezahlten Provisionen begrenzt, mindestens jedoch auf 5.000 EUR; dieselben zwölf Monate sind auch der Zeitraum, für den die Grenze insgesamt gilt — mehrere Schadensfälle in ihnen teilen sich einen Betrag. Die Parteien gehen davon aus, dass dieser Betrag den typischerweise vorhersehbaren Schaden abdeckt; weist der Partner im Einzelfall einen höheren nach, haftet Janeway bis zu dessen Höhe. Gegenüber Partnern, die Verbraucher (§ 13 BGB) sind, gilt diese betragsmäßige Begrenzung nicht (§ 309 Nr. 7 BGB). In den Fällen des Absatzes 1 gilt sie ebenfalls nicht.

(4) Der Partner haftet für Schäden, die Janeway aus von ihm zu vertretenden Verstößen gegen § 3 entstehen (insbesondere unzulässige Werbemaßnahmen). Ist der Partner Unternehmer (§ 14 BGB), stellt er Janeway insoweit von berechtigten Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten frei. Gegenüber Verbrauchern bleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften.


§ 9 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, nicht offenkundigen Informationen der anderen Partei — insbesondere Programmkonditionen, Tracking- und Conversion-Daten sowie Geschäfts- und Kundeninformationen — vertraulich und nutzen sie ausschließlich zur Durchführung dieser Vereinbarung.

(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.

(3) Die Pflicht besteht für die Dauer der Vereinbarung und drei Jahre über deren Beendigung hinaus fort.

(4) Vertrauliche Informationen werden nur den Mitarbeitern, Beratern und Subunternehmern zugänglich gemacht, die sie zur Durchführung benötigen und einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Eine Verarbeitung in Diensten Dritter — insbesondere Cloud-, Analyse- oder KI-gestützten Werkzeugen — ist nur zulässig, wenn der Anbieter vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet ist und der Ausschluss der Nutzung überlassener Inhalte zum Training eigener Modelle durch zur Akte genommene Anbieterbedingungen belegt ist. Solange das für den konkreten Anbieter nicht geschehen ist, ist der Ausschluss nur Sollanforderung und keine Tatsachenzusage, und das Werkzeug darf für vertrauliche Informationen nicht freigegeben werden; den Stand der Aktenlage teilt Janeway auf Verlangen in Textform mit.

(5) Beide Parteien treffen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG, mindestens Zugangsbeschränkung auf die nach Absatz 4 berechtigten Personen und verschlüsselte Übertragung. Weitergehende Speicherverschlüsselung schuldet eine Partei nach Maßgabe ihrer dokumentierten technischen und organisatorischen Maßnahmen; eine dort ausdrücklich als noch nicht wirksam ausgewiesene Maßnahme schuldet sie erst ab dem genannten Zeitpunkt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 schränken die Rechte hinweisgebender Personen nicht ein; insbesondere bleiben die Offenlegung zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen Fehlverhaltens (§ 5 Nr. 2 GeschGehG) sowie Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zulässig (§ 7 Abs. 2 HinSchG).

(7) Bei Beendigung sind vertrauliche Informationen und Kopien binnen dreißig (30) Tagen zurückzugeben oder zu vernichten; ausgenommen sind Exemplare unter gesetzlicher Aufbewahrungspflicht und Kopien in routinemäßigen Datensicherungen, für die die Geheimhaltungspflicht bis zu ihrer turnusmäßigen Überschreibung fortbesteht.


§ 9a Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht. Ist der Partner Verbraucher (§ 13 BGB),
räumt Janeway ihm ein Widerrufsrecht ein, das dem gesetzlichen bei Fernabsatzverträgen
nachgebildet ist. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht für diese Vereinbarung nicht:
Die §§ 312 ff. BGB setzen nach § 312 Abs. 1 BGB eine Zahlungspflicht des Verbrauchers voraus,
und der Partner schuldet Janeway nichts; auch § 312 Abs. 1a BGB greift nicht, weil Janeway
seine Daten nach § 5 Abs. 4 ausschließlich zur Durchführung dieser Vereinbarung und zur
Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeitet. Das nachstehende Recht gilt deshalb kraft dieser
Vereinbarung; die genannten Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von
Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des
Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Janeway.io UG (haftungsbeschränkt)
August-Bebel-Straße 16
16816 Neuruppin
Telefon: +49 3391 3423 000
E-Mail: contact@janeway.io

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine
E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das
Muster-Widerrufsformular in Absatz 5 verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des
Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Sie können den Widerruf auch
elektronisch über die Widerrufsschaltfläche „Vertrag widerrufen“ erklären; sie steht im
Fußbereich jeder Seite unserer Website, auf dem Anmeldebildschirm der Suite, in der Fußleiste
des Hubs und in der Kopfzeile des Abrechnungsbereichs jeder Anwendung und führt zu
/widerruf/erklaeren. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir
Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine
Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und
der Uhrzeit ihres Eingangs.

(3) Folgen des Widerrufs. Der Partner schuldet Janeway aus dieser Vereinbarung keine
Zahlung; eine Rückzahlung findet deshalb nicht statt. Widerrufen Sie diesen Vertrag, gilt:

a) Bereits entstandene Provisionsansprüche bleiben bestehen und werden nach § 4 Abs. 3
Satz 4 mit der nächsten Abrechnung ausgezahlt — auch unterhalb des Mindestbetrags
nach § 4 Abs. 3. Für die Stornierung nach § 4 Abs. 4 gilt das Übrige unverändert.
b) Ab Zugang des Widerrufs entstehen keine neuen Provisionsansprüche; § 4 Abs. 1
Sätze 4 und 5 finden keine Anwendung.
c) Bereitgestellte Werbemittel und Affiliate-Links sind unverzüglich zu deaktivieren
(§ 7 Abs. 5 Satz 1).

(4) Für Partner, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, gilt dieser Paragraf nicht.

(5) Muster-Widerrufsformular. (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte
dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An Janeway.io UG (haftungsbeschränkt), August-Bebel-Straße 16, 16816
Neuruppin, E-Mail: contact@janeway.io

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die
Teilnahme am Affiliate-Programm der Janeway Suite

Bestätigt am (*)/erhalten am (*): ________
Name des/der Verbraucher(s): ________
Anschrift des/der Verbraucher(s): ________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): ________
Datum: ________

(*) Unzutreffendes streichen.


§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Partner Verbraucher (§ 13 BGB), bleiben zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts unberührt.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist, soweit gesetzlich zulässig und sofern der Partner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Neuruppin. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform. Individuell getroffene Abreden haben stets Vorrang und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner besonderen Form (§ 305b BGB); die Parteien sollen sie zu Beweiszwecken in Textform festhalten. Für Erklärungen des Partners gegenüber Janeway genügt in allen Fällen die Textform.

(4) Sind einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften.

Die Änderungsgeschichte dieses Dokuments wird in der Versionsverwaltung geführt und auf Anforderung vorgelegt. Die geltende Fassung steht im Kopf.

Stand: August 2026 · Version 2.5