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Anlage: Softwareentwicklung (Werkvertrag)

Leistungsanlage Softwareentwicklung (Werkvertrag §§ 631 ff. BGB) als Bestandteil des Rahmenvertrags der Janeway.io UG (haftungsbeschränkt).

Anlage: Softwareentwicklung (Werkvertrag)

Diese Anlage ist Bestandteil des Rahmenvertrags der Janeway.io UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Rahmenvertrag“ oder „RV“) und konkretisiert die Bedingungen für Softwareentwicklungsleistungen. Auf sie ist Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) anzuwenden.
Für ihr Verhältnis zum Rahmenvertrag, zum Leistungsschein, zum Auftragsverarbeitungsvertrag und zu den AGB der Janeway Suite gilt § 2 Abs. 4 und 4a RV; danach hat diese Anlage Vorrang vor dem Rahmenvertrag, jedoch nicht vor dessen § 6, § 7 und § 8 und nicht vor der Anlage KI-VO, soweit sie diese nicht ausdrücklich und unter Benennung der betroffenen Vorschrift verdrängt.


§ 1 Leistungsbeschreibung / Pflichtenheft

(1) Der Auftragnehmer entwickelt Software nach der im Leistungsschein vereinbarten Spezifikation; dieser beschreibt Funktionsumfang, Schnittstellen, Plattformen, Performance-Parameter und Ablieferungsform.

(2) Grundlage der Leistungspflicht ist das im Leistungsschein genannte Pflichtenheft oder die dort vereinbarten Acceptance Criteria. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen eines Change Requests in Textform (§ 5).

(3) Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen (z.B. Schulungen, Infrastrukturbereitstellung, laufender Betrieb) sind nicht Gegenstand dieser Anlage; hierfür gelten ggf. die Konditionen der Anlage Managed Services.


§ 2 Abnahme (§ 640 BGB)

§ 2.1 Abnahmepflicht

Der Auftraggeber nimmt das fertiggestellte Werk nach Aufforderung ab, sofern es frei von wesentlichen Mängeln ist.

§ 2.2 Abnahmeverfahren

(1) Nach Fertigstellung stellt der Auftragnehmer das Werk zur Prüfung bereit und übersendet eine Abnahmeaufforderung in Textform.

(2) Der Auftraggeber prüft innerhalb von 14 Werktagen nach deren Zugang („Prüffrist“) vollständig anhand der vereinbarten Acceptance Criteria.

(3) Er erklärt die Abnahme in Textform. Verweigert er sie, benennt er konkrete Mängel, die eine Abnahme hindern (Klasse Kritisch oder Schwerwiegend nach § 2.3).

§ 2.3 Mängelklassen

KlasseBeschreibungWirkung
KritischSystem nicht funktionsfähig, Datenverlust, SicherheitslückeHindert Abnahme
SchwerwiegendWesentliche Funktion nicht nutzbar, kein Workaround möglichHindert Abnahme
MinorEingeschränkte Funktion mit einem Workaround, der dem Auftraggeber im laufenden Betrieb ohne nennenswerten Mehraufwand zumutbar ist; optische FehlerHindert Abnahme in der Regel nicht; Nachbesserung nach Abnahme

Die Einstufung nimmt dem Auftraggeber das Recht nicht, die Abnahme wegen eines im Einzelfall wesentlichen Mangels zu verweigern (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie ordnet den Regelfall; ob ein Mangel wesentlich ist, entscheidet der konkrete Vertragszweck und nicht die Tabellenzeile.

§ 2.4 Abnahmefiktion

Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Prüffrist unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform verweigert (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB). Um die Fiktion abzuwenden, genügt die Benennung mindestens eines Mangels gleich welcher Klasse; die Klassen des § 2.3 bestimmen nur, ob die Verweigerung berechtigt ist (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht, ob die Fiktion eintritt. Ist der Auftraggeber Verbraucher, tritt sie nur ein, wenn der Auftragnehmer ihn zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mängelangabe verweigerten Abnahme hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB); § 3a Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 2.5 Teilabnahmen

Bei Projekten mit mehreren Meilensteinen können Teilabnahmen je Meilenstein vereinbart werden; die Endabnahme des Gesamtwerks bleibt unberührt.


§ 3 Mängelrechte (§§ 634 ff. BGB)

(1) Bei Mängeln nach Abnahme stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte zu; der Auftragnehmer hat primär das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung nach seiner Wahl).

(2) Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen; nach deren fruchtlosem Ablauf kann er den Mangel selbst beseitigen oder beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen sowie einen Vorschuss verlangen (§ 637 BGB), zurücktreten oder mindern (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB) sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 634 Nr. 4 BGB). Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert, sie fehlgeschlagen oder unzumutbar ist (§ 636 BGB). Für die Haftung dem Grunde und der Höhe nach gilt § 7 RV.

(3) Mängelansprüche verjähren in zwei (2) Jahren ab Abnahme, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt und im Leistungsschein nichts Abweichendes vereinbart ist. Diese Regelung tritt für Ansprüche aus dieser Anlage an die Stelle von § H.4 Absatz 1 RV; § H.4 Absatz 2 RV gilt entsprechend — die Verkürzung erfasst also weiterhin nicht Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen arglistig verschwiegener Mängel, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Für durch den Auftraggeber oder Dritte vorgenommene Änderungen am Werk übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung, es sei denn, der Mangel besteht unabhängig von ihnen.


§ 3a Verbraucher als Auftraggeber (§§ 327 ff. BGB)

(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher (§ 13 BGB), gelten für das Werk die §§ 327 ff. BGB
vorrangig
, soweit es ein digitales Produkt ist. § 327 Abs. 4 BGB stellt dem ausdrücklich
gleich, was nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt wird — bei einer
Entwicklung nach Pflichtenheft der Regelfall.

(2) Vorrangig sind insbesondere:

  • die Aktualisierungspflicht nach § 327f BGB — bei dauerhafter Bereitstellung für den
    vereinbarten Bereitstellungszeitraum, bei einmaliger Bereitstellung (dem Regelfall
    dieser Anlage) für den Zeitraum, den der Verbraucher nach Art und Zweck des digitalen
    Produkts sowie den Umständen und der Art des Vertrags erwarten kann (§ 327f Abs. 1 Satz 2
    Nr. 2 BGB),
  • die Mängelrechte nach §§ 327i bis 327o BGB anstelle der §§ 634 ff. BGB,
  • die Verjährung nach § 327j BGB; sie knüpft an die Bereitstellung an, nicht an die
    Abnahme, und endet bei dauerhafter Bereitstellung nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach
    dem Ende des Bereitstellungszeitraums.

(3) § 327s Abs. 1 BGB ist zu beachten: Von den Vorschriften über Verträge über digitale
Produkte kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden; das Abweichungsverbot
erfasst nach § 327s Abs. 2 BGB auch Änderungsvereinbarungen nach § 327r BGB. Soweit § 2
(Abnahme samt Fiktion) und § 3 (Mängelrechte, Verjährung) zu seinem Nachteil abweichen, gelten
sie ihm gegenüber nicht; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften. Unberührt bleiben
die Ausnahmen des § 327s Abs. 4 BGB (Schadensersatz) und des § 327s Abs. 5 BGB i. V. m. § 327h
BGB — danach kann von den objektiven Produktanforderungen abgewichen werden, wenn der
Verbraucher vor Vertragsschluss gesondert in Kenntnis gesetzt wurde und im Vertrag
ausdrücklich und gesondert zugestimmt hat; bei einer Entwicklung nach Pflichtenheft ist das der
praktisch bedeutsame Weg.

(4) Zum Widerrufsrecht siehe § 10 RV und die dort in Bezug genommene
Widerrufsbelehrung für Dienst- und Werkleistungen
in der dem Auftraggeber überlassenen Fassung. Die Belehrung unter
janeway.io/widerruf gilt für diesen Vertrag nicht — sie betrifft
ausschließlich Abonnements der Janeway Suite (§ 10 Abs. 3 RV).


§ 4 Vergütung

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem im Leistungsschein oder Angebot vereinbarten Satz. Möglich sind ein Festpreis (je Meilenstein oder für das Gesamtprojekt) oder Time & Material (Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen). Das Vergütungsmodell bestimmt die Rechtsnatur des Vertrags nicht; maßgeblich ist der im Leistungsschein vereinbarte Leistungserfolg (§ 1 Abs. 2).

(2) Bei T&M-Abrechnung legt der Auftragnehmer monatlich oder je Meilenstein aufwandsbezogene Rechnungen vor; Stundennachweise stellt er auf Anfrage bereit.

(3) Reisekosten und Auslagen werden nur erstattet, soweit im Leistungsschein ausdrücklich vereinbart; Fahrt-, Bahn-, Flug- und Übernachtungskosten nach Aufwand gegen Beleg, für Verpflegungsmehraufwendungen die steuerlichen Pauschbeträge. Weitergehendes, insbesondere zur Vergütung von Reisezeiten, bedarf einer Vereinbarung im Leistungsschein.

(4) Es gelten die Zahlungsbedingungen des Rahmenvertrags (§ 3 RV).


§ 5 Change Requests

(1) Ergibt sich während der Entwicklung der Bedarf, den Leistungsumfang zu ändern oder zu erweitern, ist ein Change Request in Textform erforderlich.

(2) Der Auftragnehmer bewertet ihn innerhalb von fünf (5) Werktagen und unterbreitet ein Angebot zu Mehraufwand und Zeitplanerweiterung. Erfordert die Bewertung mehr als vier Stunden Aufwand, teilt er dies innerhalb der Frist mit und benennt einen angemessenen Bewertungstermin; der darüber hinausgehende Bewertungsaufwand wird nach dem im Leistungsschein vereinbarten Satz vergütet. Gehen mehrere Change Requests gleichzeitig ein, bearbeitet er sie in der vom Auftraggeber bestimmten Reihenfolge; die Frist läuft für jeden weiteren ab Abschluss der Bewertung des vorangehenden.

(3) Change Requests werden erst nach Zustimmung des Auftraggebers in Textform umgesetzt. Bis zur Zustimmung laufen vereinbarte Lieferfristen nur für den Ursprungsumfang weiter.


§ 6 Kündigung

(1) Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB): Jede Partei kann fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor bei dauerhafter Zahlungsverweigerung oder dauerhafter Verletzung der Mitwirkungspflichten (§ 5 RV), die das Projekt blockiert; für den Auftraggeber bei wiederholter Überschreitung vereinbarter Fristen trotz Abmahnung.

(1a) Feststellung des Leistungsstands: Nach der Kündigung kann jede Partei von der anderen die Mitwirkung an einer gemeinsamen Feststellung verlangen; das Ergebnis wird in Textform festgehalten. Verweigert eine Partei die Mitwirkung oder bleibt sie einem Termin fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand (§ 648a Abs. 4 BGB) — es sei denn, sie bleibt aus einem von ihr nicht zu vertretenden und unverzüglich mitgeteilten Grund fern.

(1b) Vergütung nach Kündigung aus wichtigem Grund: Der Auftragnehmer kann nur die Vergütung für den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks verlangen (§ 648a Abs. 5 BGB). Das Recht des Auftraggebers auf Schadensersatz bleibt unberührt (§ 648a Abs. 6 BGB); Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers nach den §§ 280 ff. BGB ebenfalls.

(2) Freie Kündigung durch den Auftraggeber (§ 648 BGB): Der Auftraggeber kann jederzeit kündigen; der Auftragnehmer behält die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen, was er infolge der Aufhebung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es gilt die Vermutung des § 648 S. 3 BGB (5 % der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung); beiden Parteien bleibt der Nachweis abweichender, auch höherer ersparter Aufwendungen vorbehalten.

(3) Kündigungen bedürfen der Textform.


§ 7 Datenschutz

Werden bei der Entwicklung oder bei Testläufen personenbezogene Daten verarbeitet, gilt der zwischen den Parteien vereinbarte AVV (/vertraege/avv); ohne vereinbarten AVV dürfen keine personenbezogenen Daten übermittelt werden (§ 6 Abs. 1 RV). Der Auftraggeber stellt sicher, dass für Testdaten mit Personenbezug eine geeignete Rechtsgrundlage besteht. Ist er für die eingebrachten Daten selbst Auftragsverarbeiter — etwa bei einer Entwicklung für dessen eigene Kunden —, verarbeitet der Auftragnehmer sie als Unterauftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 4 DSGVO; es gilt Ziff. 0 Abs. 4 der Präambel des AVV, insbesondere die dortigen Pflichten zu Genehmigung, Durchreichen der Pflichten und Angaben für das Verzeichnis. Ist der Verantwortliche am Ende der Kette eine öffentliche Stelle, gilt zusätzlich die dortige Maßgabe zu § 1 Abs. 7, § 1 Abs. 8 und § 2 Abs. 5 AVV.


§ 8 Rollen nach der KI-Verordnung

Entwickelt der Auftragnehmer ein KI-System im Sinne von Art. 3 Nr. 1 VO (EU) 2024/1689, legen die Parteien im Leistungsschein fest, wer es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt und damit Anbieter nach Art. 3 Nr. 3 ist. Mit der Abnahmeaufforderung übergibt er Zweckbestimmung, bekannte Beschränkungen, getroffene Testmaßnahmen und Angaben zu eingesetzten Vorleistungen Dritter, soweit deren Anbieter sie ihm bereitstellen; Unterlagen zu Trainingsdaten fremder Modelle schuldet er nicht. Ist der Auftraggeber Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems, wird der weitergehende Dokumentationsaufwand nach Art. 11 und Anhang IV gesondert im Leistungsschein beauftragt und vergütet. Ein Einsatz zu Zwecken des Anhangs III der Verordnung ist nach Ziff. 1.6 lit. g der Einsatzbedingungen der KI-Systeme (Anlage KI-VO Abs. 2 RV) ausgeschlossen; eine Einstufung nach Anhang III ist deshalb nicht Gegenstand dieser Anlage.

Die Änderungsgeschichte dieses Dokuments wird in der Versionsverwaltung geführt und auf Anforderung vorgelegt. Die geltende Fassung steht im Kopf.

Stand: August 2026 · Version 2.3